Zu Facebook-Impressum-Abmahnungen und Verfügungsverfahren in Aschaffenburg: Bewertung und Lösungsvorschlag
Endlich hat die Netzgemeinde wieder ein aufregendes Thema, über das das “gefacebooked”, “getwittert” und “gebloggt” werden kann.
Impressumspflicht bei Facebook? Das geht zu weit, oder?
So wurde diese Woche eine Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg bekannt, dass mit Urteil vom 19.08.2011, Az.: 2 HK O 54/11 (Der
Kollege Stadler hat das Urteil dankenswerterweise im Volltext auf die Internetseite seiner Kanzlei gestellt) einem Unternehmer im
Wege der einstweiligen Verfügung – vereinfacht gesagt – untersagt hat, innerhalb des auf Facebook betriebenen Profils kein
ordnungsgemäßes bereitzuhalten.
Schaut man sich die entsprechenden Meldungen im Netz insbesondere auch von manchen Rechtsanwaltskollegen hier, hier oder zum Beispiel
hier an, so könnte man meinen, dass das Bahnbrechendes entschieden habe. Das ist aber nicht der Fall.
Das “Ob” der Impressumspflicht steht nicht in Zweifel
Denn der auch für die Entscheidung des Gerichts entscheidende, seit Jahren bereits geltende § 5 TMG, der im übrigen die Regelungen
des alten § 6 TDG im wesentlichen fortschreibt, regelt schlicht und ergreifend, das Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel
gegen Entgelt angebotene Telemedien ein Impressum bereitzuhalten bzw. “Ross und Reiter” in Bezug auf das angebotene Telemedium zu
nennen haben.
Weitere Bedingungen oder dass diese Regelungen nur für Internetseiten auf bestimmten Domains oder Plattformen gelten sollen, stellt
der § 5 TMG nicht auf. Es ist daher grundsätzlich völlig egal, ob sich jemand auf seiner eigenen Internetseite, auf eBay, Amazon,
oder präsentiert. Sobald das “Telemedium” geschäftsmäßig angeboten wird, greift die
Regelung ein.
Ein Diensteanbieter handelt dabei geschäftsmäßig, wenn er Telemedien auf Grund einer nachhaltigen Tätigkeit mit oder ohne
Gewinnerzielungsabsicht erbringt. Vor diesem Hintergrund trifft die oft gelesene Behauptung nicht zu, dass nur “gewerblich”
betriebene Telemedien unter diese Vorschrift fallen. Ob der Betreiber des Mediums damit tatsächlich Geld verdient oder nicht, ist
unerheblich.
Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass jede nicht rein private Präsentation im Internet der Impressumspflicht
unterliegt. Das ist auch schon seit Jahren so. Und dies unabhängig von der gewählten Plattform.
Unseres Erachtens ist diese Konsequenz nicht nur rechtlich richtig, sondern müsste eigentlich auch von Laien nachvollziehbar sein.
Denn die Impressumspflicht soll nun einmal sicherstellen, dass jedem nicht rein privaten Internetangebot auch ohne größeren Aufwand
ein Verantwortlicher zugeordnet werden kann. Nutzt jemand Facebook dazu, sich professionell zu präsentieren, so benötigt er auch ein
eigenes Impressum. Denn der Plattformbetreiber, wie zum Beispiel Facebook, haftet für diese fremden Inhalte gerade nicht…
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