Zu detaillierte Werbung für Prostitution verboten

Inserate und Internetseiten, die mit detaillierten Leistungsbeschreibungen sowie Zeit- und Preisangaben für sexuelle Dienste werben, sind verboten. Das hat das OLG Zweibrücken entschieden. Nach Auffassung des Gerichts ist es vor allem aus Gründen des Kinder- und Jugendschutzes geboten, solche Anzeigen zurückhaltend zu gestalten (Beschluss vom 7.4.2008 - Az: 1 Ss 178/07).

Das Gericht wies mit seinem Beschluss die Beschwerde eines Verurteilten gegen eine Entscheidung des AG Speyer zurück. Das AG hatte den Betroffenen, der Inhaber einer Internetseite ist, zu einer Geldbuße von 750 Euro verurteilt. Auf seiner Internetseite hatte der Mann nach Feststellungen des Gerichts sehr detailliert für sexuelle Dienste geworben. Der Mann hielt der Verurteilung entgegen, seit 2002 sei Prostitution nicht mehr sittenwidrig, so dass auch seine Werbung gegen kein gesetzliches Verbot verstoßen könne.

Das OLG sah die Sac…

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Themen: Prostitution , Speyer

Erschienen 17. April 2008 auf http://www.ra-haensch.de/php/wordpress.

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