Zu den Folgen, wenn die vom Nachbargrundstück herüberragenden Zweige unsachgemäß abgeschnitten werden
am 06.11.2006 von http://info.folkertjanke.de
Überschreitet das Grünzeug aus Nachbars Garten des Michels heilige Grundstücksgrenze, sieht er leicht rot. Und werden die grenzübertretenden Äste und Sprossen nicht sofort entfernt, ist es auch schnell aus mit der empfindlichen und oft trügerischen Nachbarschaftsidylle. Dann greift der verärgerte Grundstückseigentümer gerne selbst zur Schere und entfernt den störenden Überwuchs. Dagegen ist auch meistens nichts einzuwenden. Freilich sollte der unfreiwillige Scherenmeister die Kunst des Baumbeschnitts beherrschen. Misslingt ihm nämlich das Stutzen der fremden Gehölze, macht er sich unter Umständen schadensersatzpflichtig.
Davon zeugen vor kurzem ergangene Entscheidungen des Amts- und Landgerichts Coburg. Beide Gerichte verurteilten einen auf die Freiheit seiner Grenzlinie penibelst achtenden Grundbesitzer, an seinen Nachbarn Schadensersatz von rund 750 € zu bezahlen. Er hatte den Rückschnitt der die Grenzhoheit übertretenden Nachbarssträucher derart unfachmännisch vorgenommen, dass einige Pflanzen verendeten.
Und schon wieder quälte ihn - den späteren Beklagten - sein Gegenüber. Dessen Büsche, Sträucher und Bäume entlang der Grundstücksgrenze wuchsen zum Teil auf sein Hab und Gut herüber. Seine Aufforderung, das grenzüberschreitende Astwerk binnen Wochenfrist zu beseitigen, ließ den Nachbarn kalt. Der ob dieses Verhalten wütende Beklagte griff kurzerhand zur Kettensäge und befreite selbst die Besitzgrenze von dem Wildwuchs. Das Schnittgut warf er anschließend in den Nachbargarten. Vier Wochen später flatterte dem Beklagten eine Rechnung von knapp über 900 € ins Haus. Sein Nachbar warf ihm vor, einen zu weit gehenden Rückschnitt vorgenommen und hierdurch sieben Gehölze, darunter wertvolle Ziersträucher, zerstört zu haben. Der verdutzte Beklagte, sich keiner Schuld bewusst, lehnte die Zahlung ab. Vielmehr müsse der Kläger ihm seine entstandenen …
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