Zu den Behandlungskosten eines erkrankten Hund als eine außergewöhnliche Belastung

Mit Urteil zur Einkommensteuer 2005 vom 5.12.2006 (Az.: 6 K 2079/06) hat sich das Finanzgericht – FG – Rheinland-Pfalz zu der Frage geäußert, ob die tierärztliche Behandlung eines an Diabetes erkranken Hundes zu steuerlich berücksichtigungsfähigen außergewöhnlichen Belastungen führen kann.

Die Klägerin leidet seit längerer Zeit an einer Erkrankung der Wirbelsäule und beider Knie; ihr Grad der Behinderung beträgt 30%. In der Einkommensteuererklärung für 2005 machte die Klägerin außergewöhnliche Belastungen von insgesamt 5.082 € geltend. In diesem Betrag sind Aufwendungen in Höhe von 2.807 € für die tierärztliche Behandlung des Hundes der Klägerin enthalten. Das wurde damit erläutert, dass wegen der Erkrankung der Klägerin eine Bewegungstherapie aus medizinischer Sicht notwendig gewesen sei. Deswegen habe der behandelnde Arzt die Anschaffung eines Hundes angeraten. Diese Anschaffung und der therapeutische Einsatz des Hundes seien der Anschaffung eines Hilfsmittels und dessen Verwendung gleichzusetzen. Die tierärztliche Behandlung sei auf die Zuckererkrankung des neunjährigen Hundes zurückzuführen. Im Falle des Todes des Hundes müsse bei der Klägerin mit einer erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gerechnet werden.

Nachdem das Finanzamt die Tierarztkosten nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt hatte und auch das Einspruchsverfahren erfolglos geblieben war, erhob die Klägerin Klage vor dem FG Rheinland-Pfalz. Ihre Klage begründete sie u. a. damit, der Arzt habe die Anschaffung eines Hundes empfohlen, da ihre physischen Probleme großenteils psychischer Natur seien. Mit dem Bewegungsdrang des Hundes könnten ihre physischen Probleme gelindert und durch die permanente Verbundenheit mit der Bezugsperson könnte auch ihre psychische Belastung abgebaut werden. Tatsächlich habe sich der Gesundheitszustand in der Folgezeit dadurch gebessert, dass sie täglich etwa 10 km mit dem Hund gelaufen sei. So könne sie nun wieder einer Arbeit nachgehen, was ohne den Hund nicht möglich gewesen wäre. Ein vorheriges amtsärztliches Attest für die therapeutische Notwendigkeit des Hundes sei nicht eingeholt worden, weil nicht beabsichtigt gewesen sei, die Unterhaltskosten für den Hund steuerlich geltend zu machen, die Erkrankung des Hundes sei nicht vorhersehbar gewesen.

Das FG Rheinland-Pfalz führte u. a. aus, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH - könne im Streitfall die Anschaffung des Hundes nur dann als aus Gründen der Krankheit …

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Themen: Urteil , Diabetes , Grad Der Behinderung

Erschienen 5. Januar 2007 auf http://info.folkertjanke.de.

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