Zu den Auswirkungen, wenn ein Versicherungsnehmer bei der Beanspruchung von Kaskoschutz zurückliegende Fahrzeugaufbrüche verschweigt

Das Auto wird geklaut und die Kaskoversicherung springt nicht ein! Diese doppelte Misere riskiert der Versicherte, der die Fragen der Assekuranz unrichtig oder unvollständig beantwortet. Hierzu zählt beispielsweise auch das Interesse des Versicherers an etwaigen früheren Diebstahlsfällen. Nachlässigkeiten und Ungenauigkeiten in diesem Bereich können dazu führen, dass die Kaskoversicherung den Versicherungsschutz versagen darf.

Beim Landgericht Coburg wurde jetzt der schludrige Umgang mit der Wahrheit einem seines Gefährts beraubten Versicherten zum Verhängnis. Das Gericht - und später auch das Oberlandesgericht Bamberg - wiesen seine Klage gegen den Kaskoversicherer auf Zahlung von ca. 39.000 € ab. Der (erneut) Bestohlene hatte verschwiegen, dass er in den letzten Jahren schon öfter Opfer von Kfz-Diebstählen gewesen war.

Der Porsche Carrera 911 war weg. Am helllichten Tag gestohlen - und die Autoknacker waren mit dem Boliden über alle Berge. Der geschockte Wagenbesitzer (und spätere Kläger) meldete den Diebstahl sofort der Kaskoversicherung. In dem Anzeigeformular bejahte er zwar die Frage, ob ihm schon einmal ein Fahrzeug entwendet worden war. Der Exporschefahrer gab aber nur einen Vorfall aus dem Jahr 2001 an. Die anderen vier Kfz-Aufbrüche im Zeitraum 1996 - 1999 unterschlug er. Freilich nutzte ihm das nichts. Denn der Versicherer fand die Wahrheit heraus und lehnte die Kaskoregulierung in Höhe des Zeitwertes des geklauten Flitzers ab. Auf dem Formular habe der Platz nicht ausgereicht, um alle Diebstähle zu erwähnen, verteidigte sich der Versicherte. Es half ihm nicht. Das Landgericht (LG) Coburg mit Urteil vom 28.9.2005 (Az.: 21 O 318/05) und das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg (Az.: 1 U 223/05; rechtskräftig) gaben …

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Erschienen 11. Mai 2006 auf http://info.folkertjanke.de.

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