(ZPO) BGH vom 13.10.2011 zu notwendgen Organisationmaßnahmen bei Fristverlängerungsanträgen (VII ZR 29/11)

Im Falle der Stellung von Fristverlängerungsanträgen (hier der Berufungsbegründungsfrist) darf man sich nicht darauf verlassen, dass der Antrag bei dem Gericht eingeht und dem Antrag stattgegeben wird. Es ist daher stets vor Ablauf der Frist nachzufragen, ob und in welchem Umfang dies erfolgt ist. Dies kann durch einen Anruf bei der Geschäftsstelle erfragt werden.

Erfolgt keine Überprüfung, wird, so der BGH in einer aktuellen Entscheidung, spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anwalt eine klärende Antwort auf die Nachfrage erhalten hätte, die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Gang gesetzt. “Denn die Wiedereinsetzungsfrist beginnt, sobald die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, dass die Berufungsbegründungsfrist versäumt worden ist”.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 13.10.2011 VII ZR 29/11

(…)

ZPO §§ 233, 234 Abs. 1 Satz 2 A

Der Rechtsanwalt hat durch geeignete Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, dass nach Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist und ausbleibender Reaktion des Gerichts hierauf noch vor Ablauf der beantragten verlängerten Frist dort Nachfrage gehalten wird, ob und in welchem Umfang dem Antrag stattgegeben wurde. Kommt er dem nicht nach, wird spätestens zu dem Zeit- punkt, zu dem er eine klärende Antwort auf die Nachfrage erhalten hätte, die Monats- frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Gang gesetzt.

BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 – VII ZR 29/11 – LG Berlin in Berlin-Mitte AG Wedding

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Prof. Leupertz

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil der Zivilkammer 54 des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte vom 3. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gegenstandswert: 3.890,62

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Restwerklohn von 3.552,12 1 und vorgerichtliche Anwaltskosten von 338,50 . Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das am 13. April 2010 zugestellte Urteil hat der Prozess- bevollmächtigte der Klägerin am 11. Mai 2010 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 29. Juni 2010 begründet. In der Vorbereitung des Verhand- lungstermins vom 3. Dezember 2010 hat das Berufungsgericht die Fristversäu- mung erkannt und den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 30. November 2010 entsprechend informiert.

2 Die Klägerin hat behauptet, ihr Prozessbevollmächtigter habe am 7. Juni 2010 eine Verlängerung der Berufungs…

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Themen: Zpo , Bundesgerichtshof , LG Berlin , Berlin Mitte
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 16. November 2011 auf http://www.ra-juedemann.de.

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