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ZPO-Änderung: Mahnanträge von Anwälten ab dem 1.12.08 nur noch in maschinell lesbarer Form zulässig

am 15.06.2008 von http://lawgical.jura.uni-sb.de/

Wie der Deutsche Anwaltverein (DAV) in der Mitteilung vom 12.06.2008 berichtet, tritt am 1.12.2008 die die Änderung des § 690 Abs. 3 ZPO (in Art. 10 Nr. 8, Art. 28 Abs. 2 des 2. Justizmodernisierungsgesetzes vom 22.12.2006, BGBl. I 2006, S. 3416) in Kraft. Danach werden Mahnanträge von Rechtsanwälten nur noch in maschinell lesbarer Form zugelassen. Weiterhin in Papierform eingereichte Anträge von anwaltlichen Prozessvertretern werden ab diesem Zeitpunkt vom zuständigen Mahngericht als unzulässig zurückgewiesen (§ 691 Abs. 1 ZPO). Auf eine Härteregelung wurde explizit verzichtet. Rechtsbeistände werden von dem Gesetz nicht erfasst, dagegen soll diese Vorschrift auch für Rechtsanwälte gelten, die in eigener Sache tätig werden, sowie für Inkassounternehmen.

Maschinell lesbar im Sinne des Gesetzes sind:

• elektronische Datenträger (regelmäßig Disketten; andere Datenträger wie z.B.
Magnetbandkasseten und Magnetbänder nur noch bei einigen wenigen
Mahngerichten, da es sich um veraltete Medien handelt; andere
Speichemedien wie USB-Sticks, CD-ROMs und Speicherkarten können für
den Datenaustausch nicht genutzt werden)
• die elektronische Übermittlung der Antragsdaten …

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