Mahngericht Hamburg Fax: Mahngericht Hamburg - unerreicht
RA J. Melchior, Wismar | 20. Dezember 2008 — Das Mahngericht Hamburg publiziert „Informationen für Rechtsanwälte im Hinblick auf die zum 01.12.2008 eintretende Nutzungsve…
Wie der Deutsche Anwaltverein (DAV) in der Mitteilung vom 12.06.2008 berichtet, tritt am 1.12.2008 die die Änderung des § 690 Abs. 3 ZPO (in Art. 10 Nr. 8, Art. 28 Abs. 2 des 2. Justizmodernisierungsgesetzes vom 22.12.2006, BGBl. I 2006, S. 3416) in Kraft. Danach werden Mahnanträge von Rechtsanwälten nur noch in maschinell lesbarer Form zugelassen. Weiterhin in Papierform eingereichte Anträge von anwaltlichen Prozessvertretern werden ab diesem Zeitpunkt vom zuständigen Mahngericht als unzulässig zurückgewiesen (§ 691 Abs. 1 ZPO). Auf eine Härteregelung wurde explizit verzichtet. Rechtsbeistände werden von dem Gesetz nicht erfasst, dagegen soll diese Vorschrift auch für Rechtsanwälte gelten, die in eigener Sache tätig werden, sowie für Inkassounternehmen. Maschinell lesbar im Sinne des Gesetzes sind: • elektronische Datenträger (regelmäßig Disketten; andere Datenträger wie z.B. Magnetbandkasseten und Magnetbänder nur noch bei einigen wenigen Mahngerichten, da es sich um veraltete Medien handelt; andere Speichemedien wie USB-Sticks, CD-ROMs und Speicherkarten können für den Datenaustausch nicht genutzt werden) • die elektronische Übermittlung der Antragsdaten per EGVP (elektronisches Gerichts- und Verwalt…
» Vollständiger ArtikelErschienen 15. Juni 2008 auf http://lawgical.jura.uni-sb.de/.
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RA J. Melchior, Wismar | 21. Juli 2009 — Ab dem o1.12.2008 dürfen Rechtsanwälte Mahnbescheide ausschließlich in maschinell lesbarer Form beantragen (§ 690 Abs. 3 S. 2 Z…
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