Zivilrichter philosophiert über Pflichten eines Strafverteidigers

Seine Königliche Hoheit Ernst August Prinz von Hannover, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, Königlicher Prinz von Großbritannien und Irland, hat seinen ehemaligen Strafverteidiger jedenfalls erstinstanzlich nicht schröpfen können. Ob die Einschätzungen des Gerichts Bestand haben können, wird sich zeigen. Das Landgericht Hannover hat am Montag die Schmerzensgeldforderung von Ernst August Prinz von Hannover gegen seinen Ex-Anwalt abgewiesen. Der Richter urteilte, der beklagte Rechtsanwalt Jochen Heidemeier habe Ernst Augusts Persönlichkeitsrechte zwar verletzt, aber nicht schwerwiegend und rechtswidrig. Der Anwalt hatte in einem vier Jahre zurückliegenden Prozess um eine Attacke auf einen deutschen Hotelier in Kenia ein von Ernst August so nicht autorisiertes Geständnis unterzeichnet.

Ein Strafverteidiger sei berechtigt, zugunsten des Angeklagten eine andere Prozesstaktik zu verfolgen, als dieser es wünsche, w…

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Themen: Landgericht Hannover , Prinz , Herzog , Pflichten Strafverteidigers

Erschienen 27. Oktober 2008 auf http://strafprozess.blogspot.com.

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