Zivilrechtliche Analyse des Gäfgen-Urteils (LG Frankfurt v. 4.8.2011 – 2-04 O 521/05)

Wir freuen uns, einen Gastbeitrag von Tom Stiebert zum neuen Urteil in der causa Gäfgen veröffentlichen zu dürfen. Nachdem wir uns bereits kurz zu diesem Fall und seinen rechtspolitischen Implikationen geäußert haben, folgt nun eine ausführliche Darstellungen zu dem gewährten Anspruch und seiner dogmatischen Herleitung.

Rechtliche Grundsätze des Urteils des LG Frankfurt v. 4.8.2011 – 2-04 O 521/05, Magnus Gäfgen

Der Fall Magnus Gäfgen hat wieder ein gewaltiges Rauschen im Blätterwald hervorgerufen; Vielerortsin der Bevölkerung ist die Entscheidung auf Unverständnis gestoßen. Gerade durch ihre Bekanntheit eignet sie sich sehr gut für ein Prüfungsgespräch in der mündlichen Prüfung, da der Fall sehr gut zur Überprüfung von dogmatischem Grundwissen geeignet ist. Das Problem hierbei sollte nicht sein, ob ein Anspruch auf Zahlung besteht (aus juristischer Sicht ist das wohl unproblematisch gegeben und bedarf keiner ausschweifenden Diskussion), vielmehr ist interessant welcher Anspruchsgrundlage dieser Anspruch fußt.

In den Medien liest man hierbei oft, es sei kein Schadensersatzanspruch, sondern ein Entschädigungsanspruch gewährt wurden – so dass der Kläger nur teilweise obsiegt hat. Der Beitrag auf beck-online aktuell spricht hingegen davon, ein Schadensersatzanspruch werde nicht gewährt, ein Schmerzensgeldanspruch dagegen schon. Worin bestehen aber hierbei die Unterschiede – und was ist überhaupt ein Entschädigungsanspruch im Zivilrecht?

Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 iVm. 249 ff. BGB

Erforderlich für einen solchen Anspruch wäre eine Rechtsgutsverletzung gemäß § 823 Abs. 1 BGB, welche auf einer Handlung des Beklagten beruht. Hier könnte an eine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit gedacht werden. Gegeben ist dies dann, wenn ein pathologischer Zustand hervorgerufen wird – ausreichend sind dabei auch psychische Schädigungen beispielsweise Angstpsychosen o.ä.. Der Kläger Magnus Gäfgen brachte hierzu vor, er leide an extremen Angtszuständen etc. Auch ein solcher psychologischer Zustand stellt eine Verletzung des Körpers dar. Zusätzlich muss aber die Handlung (hier die Drohung der Polizeibeamten mit Folter o.ä.) kausal für diesen Zustand gewesen sein. Nach Ansicht der Richter des LG Frankfurt lag dies nicht vor, ist doch eher zu erwarten, dass die Psychosen von der Tötung des Jungen Jakob von Metzler selbst und nicht von der Bedrohung herrühretn. Ein Zusammenhang zwischen den Drohungen der Polizisten und den Erkrankungen besteht damit nicht.

Der Anspruch auf Schadensersatz scheitert damit bereits an einer Rechtsgutsverletzung für die die Handlung kausal war. Die Frage, wie und in welcher Höhe dann ein solcher Schaden zu ersetzen wäre, braucht damit nicht mehr geklärt zu werden. Nur hilfsweise sei hier aber nochmals auf die entsprechende Berechnungsmethode hinzuweisen. Ein Schmerzensgeldanspruch würde sich dabei aus § 253 Abs. 1 und 2 BGB er…

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Themen: Frankfurt , Bgb , Deliktsrecht

Erschienen 5. August 2011 auf http://www.juraexamen.info.

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