Zivilrecht-Klassiker: Herrenreiterfall (BGHZ 26,349)
Der “Herrenreiter”-Fall ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 1958 (BGHZ 26,349). Hier hat der BGH zum ersten
Mal eine Geldentschädigung für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugelassen. Mit dieser Entscheidung eröffnete der
BGH die Möglichkeit, Schmerzensgeld bei der unbefugten Veröffentlichung von Bildern zu verlangen.
Sachverhalt Der Kläger ist Mitinhaber einer in
K. Er betätigt sich als Herrenreiter (heute: Dressurreiter) auf Turnieren. Die Beklagte ist Herstellerin eines pharmazeutischen
Präparats, das nach der Vorstellung weiter Bevölkerungskreise auch der Hebung der sexuellen Potenz dient. Sie hat zur Werbung für
dieses Mittel in der Bundesrepublik, u.a. auch in K., ein Plakat mit der Abbildung eines Turnierreiters verbreitet. Dem Plakat lag
ein Originalphoto des Klägers zugrunde, das von dem Presseverlag S. auf einem Reitturnier aufgenommen worden war. Eine Einwilligung
zur Verwendung seines Bildes hatte der Kläger nicht erteilt.
Der Kläger nimmt die Beklagte für den Schaden in Anspruch, der ihm durch die Verbreitung des Werbeplakats entstanden ist. Er macht
geltend, dass ihm bei der gegebenen Sachlage nur der Weg bleibe, Ersatz dessen zu fordern, was er erlangt haben würde, wenn er der
Beklagten die Benutzung seines Bildes gestattet hätte. Da seine geschäftliche und gesellschaftliche Stellung es ihm nicht gestatteten
und seine Vermögensverhältnisse ihn auch in keiner Weise dazu nötigten, sein für Werbezwecke, insbesondere für das Präparat der Beklagten, zur Verfügung zu stellen, würde er dies, wenn
überhaupt, nur für ein angemessenes Entgelt getan haben. Dieses sei schätzungsweise auf mindestens 15 000 DM zu bemessen
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, einen angemessenen, vom Gericht festzusetzenden Betrag als Schadensersatz zu
zahlen.
Lösung K könnte gegen B einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB haben.
1. Subsidiarität Grundsätzlich ist ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB subsidiär bei einer Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22-24
KUG. Dies soll hier jedoch außer Betracht bleiben.
2. Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts B hat keines der in § 823 I BGB aufgeführten Rechte oder
Rechtsgüter verletzt. In Betracht kommt jedoch die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 1 GG gewährleistet wird und das die Rechtsprechung als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anerkannt hat. Das
allgemeine Persönlichkeitsrecht ist das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner Menschenwürde und auf Entfaltung seiner individuellen
Persönlichkeit. Sein Schutz durch § 823 Abs. 1 BGB ergänzt den Schutz der Persönlichkeit durch die besonderen Persönlichkeitsrechte
wie das Namensrecht (§ 12 BGB), das Recht am eigenen Bild (§§ 22 bis 24 KunstUrhG), das Urheberpersönlichkeitsrecht (§ 11 UrhG), a…
» Vollständiger Artikel