Zivilrecht: Kenntnis des Geschäftsführers und Kenntnis der Gesellschaft im Hinblick auf den Verjährungsbeginn

Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist erst mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 15.03.2011, Az.: II ZR 301/09) hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob bei Ansprüchen gegenüber einer Gesellschaft die Kenntnis des Geschäftsführers von den anspruchsbegründenden Tatsachen ausreicht, auch die Verjährungsfrist gegenüber der Gesellschaft selbst in Gang zu setzen.

Gegen den Beklagten (ehemaliger Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter, der zwischenzeitlich seine Anteile veräußert hatte) waren in der Bilanz für das Jahr 2000 Ansprüche der Gesellschaft auf Zahlungen festgestellt worden. Dies stellte ein Schuldanerkenntnis dar. Diesen Anspruch der Gesellschaft gegen den Beklagten pfändete die Klägerin, die ihrerseits Ansprüche gegen die Gesellschaft hatte.

Nun stellte die Vorinstanz jedoch fest, dass dieser Anspruch der Gesellschaft gegen den Beklagten verjährt sei, da jedenfalls am 01.01.2002 die Gesellschaft, vermittelt durch den Beklagten, Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte.

Dem trat der BGH in seiner Entscheidung entgegen.

?Die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände kann der Gesellschaft nicht durch ihren Geschäftsführer vermittelt werden, wenn dieser selbst Schuldner ist. Zwar kommt es bei juristischen Personen des Privatrechts grundsätzlich auf die Kenntnis ihrer vertretungsberechtigten Organe von den Anspruchsvoraussetzungen an. Ist das Organ einer Gesellschaft selbst der Schuldner, kann es der Gesellschaft aber die erforderliche Kenntnis nicht verschaffen (vgl. zu § 852 BGB aF B…

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Erschienen 19. April 2011 auf http://www.bella-ratzka.de.

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