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Zivilrecht allgemein: Verzugszinsen ab dem 01.07.2008

am 29.06.2008 von http://www.mkvdp.de/

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2008 bis zum 31.12.2008 beträgt 3,19 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,19 Prozentfür einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 5,69 Prozentfür den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 11,19 ProzentDie für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:-         vom 1.1.2008 bis 30.6.2008:                  3,32 Prozent-         vom 1.7.2007 bis 31.12.2007:                3,19 Prozent-         vom 1.1.2007 bis 30.6.2007:                  2,70 Prozent-         vom 1.7.2006 bis 31.12.2006:                1,95 Prozent-         vom 1.1.2006 bis 30.6.2006:                  1,37 Prozent-         vom 1.7.2005 bis 31.12.2005:                1,17 Prozent-         vom 1.1.2005 bis 30.6.2005:                  1,21 Prozent-         vom 1.7.2004 bis 31.12.2004:                1,13 Prozent-         vom …

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Zivilrecht allgemein: Berechnung von Verzugszinsen ab dem 01.01.2007

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Zivilrecht allgemein: Basiszins ab 01.07.2007 auf 3,19 Prozent erhöht

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Zivilrecht allgemein: Basiszinssatz ab 1.1.2008 auf 3,32% erhöht

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