Zivilprozess mit Geheimanschrift
Der Zulässigkeit eines Rechtsmittels steht nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen, dass der Rechtsmittelführer
seine Anschrift bewusst geheim hält, wenn dadurch weder der geordnete Ablauf des Rechtsmittelverfahrens noch mögliche
Kostenerstattungsansprüche des Rechtsmittelgegners gefährdet werden.
Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift ist nicht Zulässigkeitsvoraussetzung des
Rechtsmittels. Dies geht über das Erfordernis, dass eine Rechtsmittelschrift ergeben muss, für und gegen wen das Rechtsmittel
eingelegt wird, hinaus, da die Anschrift einer Partei grundsätzlich nicht notwendig ist, um ihre Parteirolle in der
Rechtsmittelinstanz zu bestimmen.
Anders ist die Situation dagegen für die Frage zu beurteilen, ob eine ordnungsgemäße Klageerhebung bei fehlenden Angaben zur
ladungsfähigen Anschrift des Klägers vorliegt. Die Klageschrift ist Anlass und Voraussetzung für das gerichtliche Verfahren und soll
für dieses eine möglichst sichere Grundlage schaffen. Die Angabe der Anschrift des Klägers ist im reinen Parteiprozess schon deswegen
geboten, weil er sonst nicht zu den Gerichtsterminen geladen werden kann, zu denen er, wie § 330 ZPO zeigt, grundsätzlich erscheinen
muss. Aber auch dann, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist, kann auf die Angabe seiner ladungsfähigen
Anschrift nicht verzichtet werden. Da mit dem Betreiben des Prozesses nachteilige Folgen verbunden sein können, wie insbesondere die
Kostenpflicht im Falle des Unterliegens, wird dadurch dokumentiert, dass er sich diesen möglichen Folgen stellt. Auch muss er bereit
sein, persönlich in Terminen zu erscheinen, falls das Gericht dies anordnet.
Wird allerdings - wie in dem jetzt vom BGH entschiedenen Fall - eine in der Klage- bzw. Scheidungsantragsschrift angegebene
ladungsfähige Anschrift erst im Laufe des Prozesses unrichtig und bringt der anwaltlich vertretene Kläger eine neue ladungsfähige
Anschrift nicht bei, darf die Klage nicht allein aus diesem Grund als unzulässig abgewiesen werden. Eine gesetzliche Grundlage
hierfür besteht nicht. Vielmehr hat der Kläger mit der Angabe der ladungsfähigen Anschrift in der Klageschrift die Anforderungen an
die Bezeichnung seiner Person nach §§ 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO erfüllt. Die Prozessvoraussetzung einer ordnungsgemäßen
Klageerhebung, die ihrer Natur nach nur die Einleitung der Klage betrifft, ist damit gegeben. Der Kläger hat zugleich zum Ausdruck
gebracht, dass er sich nachteiligen Folgen im Fall des Unterliegens stellt.
Ungeachtet dessen kann es sich als ein der Zulässigkeit entgegenstehendes rechtsmissbräuchliches Verhalten darstellen, wenn ein
Kläger den Prozess aus dem Verborgenen führen will, um sich einer möglichen Kostenpflicht zu entziehen. Der Schluss, eine solche
rechtsmissbräuchliche Absicht liege vor, kann auch dann gerechtfertigt …
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