Zitate – Iudex non calculat
Der Richter rechnet nicht. Also tun es viele “zum Richteramt befähigte”, was die allermeisten Anwälte (und Staatsanwälte sowieso)
sind, ebenfalls nicht.
Ein schönes Gegenbeispiel liefert aktuell der BGH, Urteil vom 22. März 2010, Az. 1 StR 52/10, bzw. eigentlich der
Generalbundesanwalt.
Was war offenbar geschehen?
Das LG München I hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) verurteilt. Dazu muss die Höhe der hinterzogenen Steuer
(hier: Tabaksteuer) festgestellt werden. Dabei hat sich das LG allein auf die Aussagen einer Finanzbeamtin gestützt.
Mit der Revision wurde nun gerügt, das die Feststellung der (hinterzogenen) Steuer Rechtsanwendung sei, die der Richter selbst
durchführen muss. Mit anderen Worten: Der Richter muss selbst Steuergesetze anwenden und rechnen.
Das ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit, wird aber in der Praxis häufig nicht beachtet.
Das Urteil des LG wurde dennoch durch einen Kunstgriff gerettet: Beim Generalbundesanwalt wurde berechnet, dass unter
Berücksichtigung der Umsatzsteuer weniger Steuer gar nicht hinterzogen werden kann, als vom LG angenommen wurde. Damit sei eine
Beschwer oder zumind…
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