Zitate im Kunst am Bau in Bregenz

http://archiv.twoday.net/stories/4639923/ Es sollen dort Zitate des Autors Max Riccabona (1915-1997) angebracht werden. Man wird dabei etwa an die folgenden denken dürfen: Junge Leute sollen wissen, was passieren kann. Daß jede, so weit als möglich, absolute Demokratie ein anstrebenswertes Ziel ist. Jede Diktatur, auch wenn sie wohlwollend ist, birgt in sich, daß sie auf einmal umschlägt in brutale Verfolgung. Es gibt kein Ideal, das wert wäre, daß irgendein Mensch auch nur eingesperrt wird. http://www.bg-gallus.ac.at/vkv/autoren/Riccabona/riccabona.htm Einige Werke gibt es online: http://www.uibk.ac.at/brenner-archiv/projekte/riccabona/ Ist der Plan aus urheberrechtlicher Sicht zulässig? Zunächst ist zu prüfen, ob die in Aussicht genommenen Zitate die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen, was bei besonders pointierten Formulierungen nicht auszuschließen ist. Sind die Zitate urheberrechtlich geschützt, ist die Präsentation zulässig, wenn der Rechteinhaber zustimmt (das könnte durchaus der Fall sein in Bregenz) oder wenn eine Schranke des Urheberrechts es erlaubt. Gnadenlos gehen vor allem die Rechteinhaber des Komikers Karl Valentin gegen Valentin-Zitate vor: http://openpr.de/news/152543/Karl-Valentins-Erben-gehen-gegen-Onlinehaendler-vor.html „Kunst ist schön – macht aber viel Arbeit.“ Genau dieses Zitat des national wie auch international bekannten Komikers Karl Valentin wurde nun einem Online-Händler zum Verhängnis, der damit seinen Online-Shop schmücken wollte. Konsequenz: Eine Abmahnung bei einem Streitwert von 15.000 €! So heißt es unter anderem in der Abmahnung: Das Zitat Karl Valentins verletzt u.a. die unserer Mandantin (Enkelin des Karl Valentin) allein zustehenden Rechte des Künstlers Karl Valentin zur öffentlichen Zugänglichmachung dieses Texts sowie die persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse zur kommerziellen Verwertung seines Namens (Vgl. BGH, Urt. V. 01.12.1999, Az: I ZR 149/97 – Marlene Dietrich). Zitate können urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des § 2 Abs. 1 UrhG darstellen (vgl. OLG Köln GRUR 1962, 534 – „Der Mensch lebt nicht vom Lohn allein“). Dieser Fall zeigt unter anderem wieder einmal exemplarisch auf, dass durchaus auch Werke eines Verstorbenen einem urheberrechtlichen Schutz unterliegen können. So erlischt das Urheberrecht gemäß § 64 UrhG erst siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers, bei Karl Valentin also erst im Jahre 2018. Kann eine Redewendung überhaupt urheberrechtlich geschützt sein? Prinzipiell kann auch bereits eine, aus nur wenigen Wörtern bestehende, Redewendung ein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk i.S.d. § 2 I Nr.1 UrhG darstellen. Zwar muss die individuelle Form eines Schriftwerkes sich, um den urheberrechtlichen Schutz zu erreichen, vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten unterscheiden (BGHZ 94, 276, 287 - Inkasso-Programm). Jedoch, bei Schriftwerken wird schon der wortgetreue Nachdruck auch kleinster Ausschnitte in ……

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Themen: Zitate , Demokratie

Erschienen 24. Januar 2008 auf http://archiv.twoday.net/.

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