Zitate aus fremden eMails
Der Verfasser eines Briefes oder einer eMail hat gegenüber dem Empfänger keinen Anspruch auf Unterlassung einer Veröffentlichung von
Passagen dieses Schreibens, nur weil er durch das seines
eigenen Schreibens in einem schlechten Licht dargestellt werden würde. Dies schrieb jetzt das der Pressekammer
des Landgerichts Berlin ins Stammbuch.
Der Beschwerdeführer der Verfassungsbeschwerde, über die das Bundesverfassungsgericht jetzt entschieden hat, betreibt die
Internet-Zeitung „Neue Rheinische Zeitung”. Er beabsichtigte, dort einen Artikel des Autors Rügemer zu veröffentlichen, der sich mit einem Rechtsstreit befasste, in dem Rügemer vor
dem auf
Unterlassung der Veröffentlichung seines Buches “Der Bankier. Ungebetener Nachruf auf Alfred Freiherr von Oppenheim” in Anspruch
genommen wurde. Deshalb fragte der Beschwerdeführer schriftlich bei dem Seniorpartner des Rechtsanwalts Höch, der den klagenden
Privatbankier in jenem Rechtsstreit vertrat, an, ob er ein auf dessen Kanzleihomepage vorhandenes Foto für die Veröffentlichung
verwenden dürfe. Die Anfrage war in einem teils unfreundlichen, teils ironischen Ton gehalten. Der so angeschriebene Rechtsanwalt
Schertz, der spätere Kläger, widersprach ausdrücklich der Nutzung von Bildern seiner Person und seines Sozius Höch und drohte dem
Beschwerdeführer mit rechtlichen Schritten. Im Zusammenhang mit dem anschließend veröffentlichten Artikel des Rugemer auf seiner
Website, in dem sowohl das Auftreten als auch die äußere Erscheinung des Prozessvertreters Höch kommentiert wurden, merkte die
Redaktion an, dass der Beschwerdeführer auf Anfrage “ein eindrucksvolles Homepage-Foto seiner Kanzlei zu Rugemers Glosse nicht habe
freigeben wollen”. Zudem wurde der Inhalt der eMail des Klägers sowie einer weiteren eMail, mit der auch der Rechtsanwalt Höch
ausdrücklich der Verwendung seines Bildes widersprochen hatte, wörtlich wiedergegeben.
Der Kläger nahm den Beschwerdeführer daraufhin beim Landgericht Berlin auf Unterlassung wörtlicher aus dem anwaltlichen Schreiben in Anspruch. Mit dem hier angegriffenen Urteil vom 5.
Juni 2007 bejahte das Landgericht einen Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Der Kläger werde, so das Landgericht Berlin in seinen Urteilsgründen, durch die Wiedergabe seiner harsch formulierten Ablehnung auf
der Website des Beschwerdeführers öffentlich als jemand vorgeführt, der auf eine schlichte Anfrage mit einer scharfen Drohung
reagiere. Die dadurch erfolgte Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers wiege schwerer als das Interesse der
Öffentlichkeit an dieser Information. Die Berufung des Beschwerdeführers gegen das landgerichtliche Urteil wurde vom Kammergericht
Berlin nach entsprechendem Hinweis gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat gegen das erstinstanzliche Ur…
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