Zinszahlung des Arbeitgebers ist Arbeitslohn
am 04.10.2006 von STEUERRECHT
BFH-Urteil vom 04.05.2006 - VI R 67/03
Aus einem heute veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) geht hervor, dass Zinszahlungen, die ein Arbeitgeber auf ein vom Arbeitnehmer aufgenommenes Darlehen tätigt, steuerpflichtiger Arbeitslohn sind.
Der Sachverhalt gestaltete sich wie folgt:
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war angestellt und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die X-Bank gewährte dem Kläger zum Kauf einer Eigentumswohnung ein Darlehen über 120 000 DM. Der jährliche Zinssatz belief sich auf 6,85 v.H. Später schloss der Arbeitgeber mit der X-Bank eine Zinsübernahmevereinbarung. Darin verpflichtete er sich gegenüber der X-Bank zur Zahlung von 0,85 v.H. Zinsen auf das genannte Darlehen. Die sog. Ausgleichszahlungen in Höhe von 358 DM sollten jeweils halbjährlich im Voraus entrichtet werden. Einen Monat später schlossen der Kläger und die X-Bank einen geänderten Darlehensvertrag. Danach betrug der jährliche Zinssatz nur noch 6 v.H. Diese, ebenfalls rückwirkend geltenden Kreditkonditionen wurden dem Kläger nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber eingeräumt. Von einer etwaigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses an sollte der ursprüngliche Darlehensvertrag fortbestehen. Der Arbeitgeber behielt für die Ausgleichszahlungen keine Lohnsteuer ein. Nach einer bei ihm durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung änderte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt, FA) die Einkommensteuerbescheide des Klägers für die Streitjahre gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und erhöhte die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um 358 DM (Streitjahr) bzw. 716 DM ( je Folgejahr). Der nach …
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Versorgungsausgleich, Ausgleichszahlungen und Werbungskosten I
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