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Zinsen im Rahmen der Insolvenzanfechtung

am 14.05.2007 von http://www.inso-dr.de/blog

Durch die Entscheidung des BGH vom 01.02.2007 (Az. IX ZR 96/04) rückt etwas in den Vordergrund, was viele Insolvenzverwalter bei der Insolvenzanfechtung übersehen haben.
Der Rückgewähranspruch nach § 143 Abs. 1 InsO enthält als Nebenforderung auch einen Zinsanspruch in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO iVm §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
I. Entstehung des Zinsanspruchs
Nach dem besagten Urteil entsteht dieser Zinsanspruch mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, da nach § 291 S. 1 Hs. 2 BGB die Pflicht zur Verzinsung erst mit der Fälligkeit der Hauptforderung beginnt. Der insolvenzanfechtungsrechtliche Rückgewährsanspruch entsteht - wohl unstreitg - erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens und wird gleichzeitig “nach neuerem Verständnis” auch fällig, weil es keiner gesonderten Erklärung bedarf (BGHZ 135, 140, 151; BGH IX ZR  116/03).
Kurioserweise hält der BGH an seine Rechtsauffassung aus dem Urteil vom 23.03.2006 (Az. IX ZR 116/03) - ebenfalls Neunter Senat - nicht mehr fest, wonach der Zinsanspruch bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung entstehe. Kurios war in diesem Zusammenhang aber eher das Urteil vom 23.03.2006! Insofern findet diese Änderung meine Zustimmung. Der Anfechtungsgegner hätte ansonsten Zinsen für einen Zeitraum zu zahlen, in dem der Hauptanspruch noch garnicht geltend gemacht werden kann. Der vom BGH eingeschlagene Weg ist daher konsequent…
II. Höhe des Zinsanspruchs
Eine Absage hat der BGH auch der Auffassung erteilt, dass die Zinsen lediglich 4 % pro Jahr anstatt 5 % über dem Basiszinssatz betrügen. Der eindeutige Verweis des § 143 Abs. 1 …

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