Verzinsung Anfeschtungsanspruch: Fiktiver böser Glaube
InsoBlog.de | 18. Februar 2007 — Welche Nutzungen kann der Insolvenzverwalter vom Anfechtungsgegner verlangen? Auf die Rechtsfolgen des bösgläubigen Bereicher…
Durch die Entscheidung des BGH vom 01.02.2007 (Az. IX ZR 96/04) rückt etwas in den Vordergrund, was viele Insolvenzverwalter bei der Insolvenzanfechtung übersehen haben.
Der Rückgewähranspruch nach § 143 Abs. 1 InsO enthält als Nebenforderung auch einen Zinsanspruch in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO iVm §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
I. Entstehung des Zinsanspruchs
Nach dem besagten Urteil entsteht dieser Zinsanspruch mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, da nach § 291 S. 1 Hs. 2 BGB die Pflicht zur Verzinsung erst mit der Fälligkeit der Hauptforderung beginnt. Der insolvenzanfechtungsrechtliche Rückgewährsanspruch entsteht - wohl unstreitg - erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens und wird gleichzeitig “nach neuerem Verständnis” auch fällig, weil es keiner gesonderten Erklärung bedarf (BGHZ 135, 140, 151; BGH IX ZR 116/03).
Kurioserweise hält der BGH an seine Rechtsauffassung aus dem Urteil vom 23.03.2006 (Az. IX ZR 116/03) - ebenfalls Neunter Senat - nicht mehr fest, wonach der Zinsanspruch bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung entstehe. Kurios war in diesem Zusammenhang aber eher das Urteil vom 23.03.2006! Insofern findet diese Änderung meine Zustimmung. Der Anfechtungsgegner hätte ansonsten Zinsen für einen Zeitraum zu zahlen, in dem der Hauptanspruch noch garnicht geltend gemacht werden kann. Der vom BGH eingeschlagene Weg ist daher konsequent…
II. Höhe des Zinsanspruchs
Eine Absage hat der BGH auch der Auffassung erteilt, dass die Zinsen lediglich 4 % pro Jahr anstatt 5 % über dem Basiszinssatz betrügen. Der eindeutige Verweis des § 143 Abs. 1 S. 2 InsO auf die Rechtsfolgen der verschärften Haftung im Rahmen des Bereicherungsrechts begründet eine Zinspflicht nach §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB und eben nicht nach § 246 BGB über § 169 InsO. Letztere Regelung wird lediglich über die Rechtsprechung des BGH in dieser Form ermöglicht und nicht im Wege einer gesetzlichen Verweisung erreicht.
III. Fazit
Die Geltendmachung von Zinsen im Rahmen der Insolvenzanfechtung sollte nun bei allen Insolvenzverwaltern regelmäßig bereits im außergerichtlichen Bereich erfolgen. Die Beschränkung auf eine Verzinsung ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erleichtert aber auch die korrekte Bezeichnung des Zinsanspruchs in der Klageschrift, da auch bei der klageweise Geltendmachung eines Rückgewähranspruchs augrund mehrerer anfechtbarer Rechtshandlungen ein Zinsanspruch erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht.
IV. Klageantrag
Der Klageantrag muss dann lediglich statt
“[…] der/die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € X nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen […]”
wie folgt lauten:
“[…] der/die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € X nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.01.2004 zu zahlen […]”
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