Zinseinkünfte aus Schmerzensgeld sind bei der Wohngeldberechnung als Einkommen zu berücksichtigen

BVerwG 5 C 10.11 - Urteil vom 9. Februar 2012 Pressemitteilung vom 09.02.2012 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass bei der Berechnung, ob und wie viel Wohngeld einem Antragsteller zusteht, dessen Zinseinkünfte auch dann als Einkommen zu berücksichtigen sind, wenn sie aus angelegtem Schmerzensgeld erzielt wurden. Nach dem Wohngeldgesetz sind bei der Berechnung des Wohngeldes die der Einkommensteuer unterfallenen Einkünfte in Ansatz zu bringen. Danach ist das Schmerzensgeld als solches zu vernachlässigen, weil es nicht der Einkommensteuerpflicht unterliegt. Dies gilt jedoch nicht für Zinsen, die aus der Anlage von Schmerzensgeld erzielt werden. Diese sind nämlich einkommensteuerpflichtig. Auch der Zweck des Schmerzensgeldes rechtfertigt keine Privilegierung der Zinsen. Insbesondere wird der Kläger durch die Berücksichtigung der Zinsen nicht daran gehindert, frei über die Verwendung des Schmerzensgeldes zu verfügen. Auf Härtefallregelungen aus dem Recht der Grundsicherung und der Sozialhilfe kann sich der Kläger nicht berufen, weil diese im Wohngeldrecht grundsätzlich nicht entsprechend anwendbar sind. http://www.bverwg.de/enid/8060516472ecb4dbf7d15e38d4335152,0c0c3f7365617263685f646973706c6179436f6e7461696e6572092d093134303737093a095f7472636964092d0931393535/Pressemitteilungen/Pressemitteilung_9d.html Anmerkung zur Behandlung von Zinsen aus Schmerzensgeld im SGB II Wie ist Schmerzensgeld zu behandeln, wenn es ab dem Folgemonat des Zuflusses zu Vermögen wird bzw. bereits vor der Bedarfszeit vorhanden war, also Vermögen i. S. v. § 12 ist? http://sozialrechtsexperte.blogspot.com…

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Themen: Sgb II , Zinsen , Leipzig , Westfalen
Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 10. Februar 2012 auf http://sozialrechtsexperte.blogspot.com.

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