Zigaretten könnten den Arbeitsplatz kosten
Jedenfalls dann, wenn sie jemandem kostenlos – nein nicht in den Schoss fielen – sondern in seinen Besitz gelangten und zwar
dergestalt, dass beim Arbeitgeber der Verdacht ent- und besteht, dass sie nicht ver- sondern entwendet wurden.
Das BAG hat sich mit der Frage der von und der Wirksamkeit einer außerordentlichen wegen des Verdachts entwendeter durch eine zu befassen.
Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Einzelhandelsunternehmen. Die Klägerin ist seit September 1990 bei ihr als Verkäuferin,
zuletzt als Filialleiterin beschäftigt. Sie verdient als eine monatliche Vergütung von etwa 1.400,00 Euro.
Wegen hoher Inventurdifferenzen installierte die Beklagte mit Zustimmung des Betriebsrats in der Zeit vom 1. bis 22. Dezember 2008
Videokameras in den Verkaufsräumen. Am 12. Januar 2009 wertete sie das ihr an diesem Tag übergebene Filmmaterial im Beisein eines
Betriebsratsmitglieds aus.
Am 13. Januar 2009 konfrontierte die Beklagte die Klägerin mit den Aufnahmen. In der des Betriebsrats vom 20. Januar 2008 begründete die Beklagte die beabsichtigte
Kündigung damit, dass
auf dem Filmmitschnitt zu sehen sei, wie die Klägerin am 6. und 17. Dezember 2008 abends nach 20:00 Uhr an den Kassen aufräume,
dabei einen sogenannten
einer Kasse öffne, ihm einige Schachteln Zigaretten entnehme, diese in den Fächern für Einkaufstüten verstaue, den Zigarettenträger
wieder verschließe, sich entferne und einige Minuten später an die Kassen zurückkehre, den Tütenfächern die Zigarettenschachteln
entnehme und diese in ihrer Bluse verstaue.
Nach Zustimmung des Betriebsrats kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23. Januar 2009 fristlos, hilfsweise
fristgerecht zum nächstzulässigen Termin.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung. Sie hat bestritten, Zigaretten entwendet zu
haben. Sie habe lediglich ihre Aufgaben erledigt, zu denen es gehöre, Zigarettenregale ein- und auszuräumen und zu ordnen.
Im Übrigen sei der nicht ordnungsgemäß
angehört worden, weil ihm nicht das komplette Videoband, sondern lediglich ein Zusammenschnitt vorgespielt worden sei. Die heimliche
Videoaufnahme verstoße zudem gegen ihr Recht auf…
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