Zigaretten könnten den Arbeitsplatz kosten

Jedenfalls dann, wenn sie jemandem kostenlos – nein nicht in den Schoss fielen – sondern in seinen Besitz gelangten und zwar dergestalt, dass beim Arbeitgeber der Verdacht ent- und besteht, dass sie nicht ver- sondern entwendet wurden.

Das BAG hat sich mit der Frage der Beweisverwertung von Videoaufnahmen und der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen des Verdachts entwendeter Zigarettenpackungen durch eine Filialleiterin zu befassen.

Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Einzelhandelsunternehmen. Die Klägerin ist seit September 1990 bei ihr als Verkäuferin, zuletzt als Filialleiterin beschäftigt. Sie verdient als Teilzeitkraft eine monatliche Vergütung von etwa 1.400,00 Euro.

Wegen hoher Inventurdifferenzen installierte die Beklagte mit Zustimmung des Betriebsrats in der Zeit vom 1. bis 22. Dezember 2008 Videokameras in den Verkaufsräumen. Am 12. Januar 2009 wertete sie das ihr an diesem Tag übergebene Filmmaterial im Beisein eines Betriebsratsmitglieds aus.

Am 13. Januar 2009 konfrontierte die Beklagte die Klägerin mit den Aufnahmen. In der Anhörung des Betriebsrats vom 20. Januar 2008 begründete die Beklagte die beabsichtigte Kündigung damit, dass

auf dem Filmmitschnitt zu sehen sei, wie die Klägerin am 6. und 17. Dezember 2008 abends nach 20:00 Uhr an den Kassen aufräume, dabei einen sogenannten Zigarettenträger einer Kasse öffne, ihm einige Schachteln Zigaretten entnehme, diese in den Fächern für Einkaufstüten verstaue, den Zigarettenträger wieder verschließe, sich entferne und einige Minuten später an die Kassen zurückkehre, den Tütenfächern die Zigarettenschachteln entnehme und diese in ihrer Bluse verstaue.

Nach Zustimmung des Betriebsrats kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23. Januar 2009 fristlos, hilfsweise fristgerecht zum nächstzulässigen Termin.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung. Sie hat bestritten, Zigaretten entwendet zu haben. Sie habe lediglich ihre Aufgaben erledigt, zu denen es gehöre, Zigarettenregale ein- und auszuräumen und zu ordnen.

Im Übrigen sei der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden, weil ihm nicht das komplette Videoband, sondern lediglich ein Zusammenschnitt vorgespielt worden sei. Die heimliche Videoaufnahme verstoße zudem gegen ihr Recht auf…

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Themen: Betriebsrat , Kündigung , Grundrechte , Recht Auf Informationelle Selbstbestimmung , Aufnahmen , Prozesse , Ordentliche Kündigung , Beweisverwertung , Verdachtskündigung , Beweisverwertungsverbot , Selbstbestimmungsrecht , Videoaufnahmen , Anhörung , Terminhinweise , Außerordentliche , Verkäuferin , Filialleiterin , 22. März 2012 , 22.3.2012 , Bag - 2 Azr 153/11 , Einzelhandelsunternehmen , Heimliche Videoaufnahme , Inventurdifferenz , Lag Köln Urteil Vom 18. November 2010 - 6 SA 817/10 , Ordnungsgemässe Anhörung Des Betriebsrats , Teilzeitkraft , Verkaufsräume , Zigarettenpackungen , Zigarettenträger
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 11. Januar 2012 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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