BGH meckert mit der StA...
beck-blog | 5. September 2011 — ...na ja, nicht ganz. Klingt aber schon ein wenig so: "...Die hiergegen gerichtete, auf zwei Verfahrensrügen und die Sachrü…
bzw. ziemlich empfindlich hat m.E. der 1. Strafsenat des BGH im BGH, Beschl. v.04.08.2011 – 3 StR 175/11 – gegenüber der Staatsanwaltschaft und ihrer vom GBA vertretenen Revision reagiert. In der Sache haben sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung widersprochen, was den BGH zu folgenden Ausführungen veranlasst:
“Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fäl-len sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die hiergegen gerichtete, auf zwei Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist auf die Nichtanordnung der Maß-regel der Sicherungsverwahrung beschränkt. Zwar hat die Staatsanwaltschaft am Ende ihrer Ausführungen die (uneingeschränkte) Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer zur erneuten Verhandlung beantragt. Dies steht jedoch mit dem übrigen Inhalt der Revisionsbegründungsschrift nicht in Einklang. Daraus ergibt sich, dass die Revisionsführerin das Urteil nur deshalb für fehlerhaft hält, weil das Landgericht von der Anordnung der Sicherungsverwahrung zu Unrecht abgesehen habe. Somit widersprechen sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung. In einem solchen Fall ist nach ständiger Rechtsprechung das Angriffsziel des Rechtsmittels durch Auslegung zu ermitteln. Nach dem insoweit maßgeblichen und hier eindeutigen Sinn der Revisionsbegründung ist deshalb allein die Nichtanordnung der Maßregel angefochten und das Urteil im Übrigen vom Rechtsmittelangriff ausgenommen. …”
Und dann:
“Der Senat bemerkt jedoch, dass, zumal bei einer Revision der Staatsanwaltschaft, der Revisionsantrag deckungsgleich mit dem Inhalt der Revisionsbegründung sein sollte. Das Revisionsverfahren wird unnötig belastet, wenn der Umfang der Anfechtung erst durch Auslegung ermittelt werden muss (BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 – 3 StR 122/09 mwN)…..
Die Beschränkung der Revision ist indes unwirksam, ….”
Wenn man es liest, fragt man sich, was soll es? Warum reagiert der BGH so empfindlich? Will der BGH den GBA ärgern oder will er wirklich behaupten, dass das Revisionsverfahren durch solche “Auslegungsarbeiten” “unnötig belastet” wird. M.E. ein Punkt, der der Erwähnung kaum lohnt bzw. gelohnt hat; damit haben di…
» Vollständiger ArtikelErschienen 9. September 2011 auf http://blog.strafrecht-online.de.
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