Zeugnisverweigerungsrecht bei Gefahr der Strafverfolgung
In seinem Beschluß vom 30. Juni 2011 in den Verfahren StB 8/11 und StB 9/11 hat sich der eingehend mit den Voraussetzungen des
Zeugnisverweigerungsrechts nach § 55 StPO befasst und u.a. folgendes ausgeführt:
Die Gefahr einer Strafverfolgung im Sinne des § 55 StPO setzt voraus, dass der Zeuge Tatsachen bekunden müsste, die – nach der
Beurteilung durch das Gericht – geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar den Anfangsverdacht einer von ihm selbst oder von einem
Angehörigen (§ 52 Abs. 1 StPO) begangenen Straftat zu begründen oder einen bereits bestehenden Verdacht zu bestärken. Bloße
Vermutungen ohne Tatsachengrundlage oder rein denktheoretische Möglichkeiten reichen für die Annahme einer Verfolgungsgefahr nicht
aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 1994 – StB 10/94, NJW 1994, 2839, 2840; vom 4. September 2009 – StB 44/09, NStZ 2010, 287, 288;
Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 55 Rn. 7). Eine das Recht zur Auskunftsverweigerung begründende Verfolgungsgefahr im Sinne des § 55
Abs. 1 StPO besteht grundsätzlich etwa dann nicht mehr, wenn gegen den Zeugen hinsichtlich der Tat, deren Begehung er sich durch
wahrheitsgemäße Beantwortung der Frage verdächtig machen könnte, bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, die Strafklage daher
verbraucht ist und deswegen zweifelsfrei ausgeschlossen ist, dass er für diese noch verfolgt, das heißt ein Ermittlungsverfahren
eingeleitet werden könnte (BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 2005 – StB 12/05, BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 6; 28. April 2006 – StB
1/06, NStZ-RR 2006, 239; 4. September 2009 – StB 44/09, NStZ 2010, 287, 288; Meyer-Goßner aaO Rn. 8 mwN). Zweifelsfrei ausgeschlossen
ist die konkrete Gefahr der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in diesen Fällen allerdings nur dann, wenn zum Zeitpunkt der
Vernehmung endgültig feststeht, dass wegen der Verfolgung der möglichen Straftat eingetreten ist. Wenn und solange die Frage des
Strafklageverbrauchs mit vertretbarer Argumentation auch verneint werden kann, steht dem Zeugen ein Auskunftsverweigerungsrecht zu
(BGH, Beschluss vom 13. November 1998 – StB 12/98, BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 4).
Hinsichtlich des Strafklageverbrauchs gelten im Bereich der Organisationsdelikte grundlegende Besonderheiten: Danach werden im
Vergleich zu §§ 129, 129a, 129b StGB schwerere Straftaten, die mit der mitgliedschaftli…
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