Zeugnisverweigerungsrecht bei Gefahr der Strafverfolgung

In seinem Beschluß vom 30. Juni 2011 in den Verfahren StB 8/11 und StB 9/11 hat sich der Bundesgerichtshof eingehend mit den Voraussetzungen des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 55 StPO befasst und u.a. folgendes ausgeführt:

Die Gefahr einer Strafverfolgung im Sinne des § 55 StPO setzt voraus, dass der Zeuge Tatsachen bekunden müsste, die – nach der Beurteilung durch das Gericht – geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar den Anfangsverdacht einer von ihm selbst oder von einem Angehörigen (§ 52 Abs. 1 StPO) begangenen Straftat zu begründen oder einen bereits bestehenden Verdacht zu bestärken. Bloße Vermutungen ohne Tatsachengrundlage oder rein denktheoretische Möglichkeiten reichen für die Annahme einer Verfolgungsgefahr nicht aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 1994 – StB 10/94, NJW 1994, 2839, 2840; vom 4. September 2009 – StB 44/09, NStZ 2010, 287, 288; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 55 Rn. 7). Eine das Recht zur Auskunftsverweigerung begründende Verfolgungsgefahr im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO besteht grundsätzlich etwa dann nicht mehr, wenn gegen den Zeugen hinsichtlich der Tat, deren Begehung er sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung der Frage verdächtig machen könnte, bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, die Strafklage daher verbraucht ist und deswegen zweifelsfrei ausgeschlossen ist, dass er für diese noch verfolgt, das heißt ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden könnte (BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 2005 – StB 12/05, BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 6; 28. April 2006 – StB 1/06, NStZ-RR 2006, 239; 4. September 2009 – StB 44/09, NStZ 2010, 287, 288; Meyer-Goßner aaO Rn. 8 mwN). Zweifelsfrei ausgeschlossen ist die konkrete Gefahr der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in diesen Fällen allerdings nur dann, wenn zum Zeitpunkt der Vernehmung endgültig feststeht, dass wegen der Verfolgung der möglichen Straftat Strafklageverbrauch eingetreten ist. Wenn und solange die Frage des Strafklageverbrauchs mit vertretbarer Argumentation auch verneint werden kann, steht dem Zeugen ein Auskunftsverweigerungsrecht zu (BGH, Beschluss vom 13. November 1998 – StB 12/98, BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 4).

Hinsichtlich des Strafklageverbrauchs gelten im Bereich der Organisationsdelikte grundlegende Besonderheiten: Danach werden im Vergleich zu §§ 129, 129a, 129b StGB schwerere Straftaten, die mit der mitgliedschaftli…

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Themen: Bgh , Stpo , Bundesgerichtshof , § 55 Stpo , Rechtskraft , Auskunftsverweigerung , Strafklageverbrauch , Zeugnisverweigerung , - Strafrecht , § 52 Stpo , Organisationsdelikt , Verfolgungsgefahr

Erschienen 13. Juli 2011 auf http://www.sokolowski.org/.

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Beschluss des 3. Strafsenats vom 30.6.2011 - StB 8/11 und StB 9/11 -