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Zettel an der Windschutzscheibe kein Abschlepphindernis

am 12.01.2006 von http://www.strafblog.de

Da sich in der Öffentlichkeit nach wie vor hartnäckig das Gerücht hält, man könne ein Abschleppen seines verbotswidrig abgestellten Fahrzeuges verhindern, indem man seine Handy-Nr. auf einem Hinweiszettel an der Windschutzscheibe hinterlässt, verweise ich auf den nachstehenden Leitsatz einer aktuellen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 22.02.2005 (NZV 2005, 608; NJW 2005, 2247), welches die bisherige Rechtsprechung des BVerwG fortführt und weiter konkretisiert:“...

1. Eine Störung der öffentlichen Sicherheit durch verbotswidriges Parken eines Kfz kann nicht schon deshalb auf andere Weise als durch das Abschleppen des Fahrzeuges beseitigt werden (vgl. § 27 HbgVwVG bzw. § 7 I HbgSOG), weil in dem Fahrzeug ein Hinweiszettel mit einer Telefonnummer und/oder einer Anschrift des Fahrers ausliegt, der den einschreitenden Polizeibediensteten veranlassen soll, vor der Anordnung des Abschleppens mit dem Fahrer Kontakt aufzunehmen und ihm Gelegenheit zum eigenhändigen Wegfahren des Fahrzeuges zu geben. Der Verpflichtung des Polizeibediensteten zu einem Nachforschungsversuchen stehen auch dann im Regelfall die ungewissen Erfolgsaussichten und nicht absehbare weitere Verzögerungen entgegen (vgl. BVerwG, NJW 2002, 2122).

2. Der Polizeibedienstete kann nach dem Umständen des Einzelfalles zu einem Nachforschungsversuch verpflichtet sein. Der Hinweis auf den Aufenthalt des Fahrers unter einer bestimmten Anschrift im unmittelbaren Nahbereich des Abstellorts des Fahrzeuges genügt dazu nur, wenn zugleich erkennbar gemacht ist, dass der Fahrer aktuell an dem angegebenen Ort erreichbar ist. Einen aktuellen zeitlichen Situationsbezug liefert ein Hinweiszettel nicht, der für eine Vielzahl von Situationen verbotswidrigen Parkens passt (Fortführung der bisherigen Senatsrechsprechung, vgl. OVG Hamburg, NJW 2001, 3647).

3. Für die Beantwortung der Frage, ob die Beseitigung der Störung der öffentlichen Sicherheit durch verbotswidriges Parken auf andere Weise als durch ein Abschleppen des Fahrzeuges im Wege der Ersatzvornahme oder der unmittelbaren Ausführung möglich ist (vgl. § 27 HbgVwVG bzw. § 7 I HbgSOG), darf nicht auf generalpräventive Gesichtspunkte abgestellt werden (Abgrenzung zu BVerwG, NJW 2002, 2122).“

Die Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme lässt sich folglich nur dann erschüttern, wenn der Fahrer einen Hinweiszettel mit einem ganz konkreten Hinweis über seinen in der unmittelbaren Nähe befindlichen Aufenthaltsort hinterlässt. Das Hinzusetzen der Mobilnummer schadet jedenfalls nicht. Wie ein Gericht dann im Einzelfall entscheidet, bleibt risikobehaftet.


Autor: RA Oliver Maier


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