2012: Start des zentralen Testamentsregisters in Deutschland
Kanzlei Potthast Rechtsanwälte | 30. Januar 2012 — Bisher, d.h. vor dem 01.01.2012, wurden hinterlegte Testamente bei den Geburtsstandesämtern registriert. In einem Sterbefall w…
Rechtsanwalt Claas Thien, Fachanwalt für Erbrecht
Falls Ihnen die gesetzliche Erbfolge nicht passt, ist die Errichtung eines Testamentes zwingend erforderlich. Sie können familienfremde Dritte zu Erben einsetzen und somit beispielsweise die eigenen Abkömmlinge ohne Begründung enterben, Vermächtnisse oder Auflagen anordnen oder einen Testamentsvollstrecker benennen. Damit Ihr „letzter Wille“ Wirksamkeit entfaltet, ist es ratsam, Ihr Testament in amtliche Verwahrung zu geben und nicht im Kleiderschrank aufzubewahren. Zuständig ist weiterhin das Amtsgericht (Nachlassgericht).
Mit der Verordnung zur Errichtung und Führung des Zentralen Testamentsregisters (ZTRV) hat der Gesetzgeber das Benachrichtigungswesen umfassend reformiert. Das Testamentsregister wird von der Bundesnotarkammer geführt. Registerpflichtig sind alle erbfolgerelevanten Urkunden, somit: notarielle und handschriftliche in amtliche Verwahrung gegebene (gemeinschaftliche) Testamente, Erbverträge sowie beispielsweise Erbverzichtsverträge oder Rücktrittserklärungen von einem Erbvertrag (vgl. § 78b BNotO). Falls Sie Ihr handschriftliches Testament beim Amtsgericht verwahren möchten, müssen Sie gemäß § 1 ZTRV folgende Verwahrangaben mitteilen: Familienname, Geburtsname, sämtliche Vornamen, Geschlecht, Geburtsort, Ort und Staat der Geburt sowie Geburtsstandesamt und Geburtenregisternummer, wenn die Geburt im Inland beurkundet wurde. Des Weiteren sind u. a. anzugeben die Art der erbfolgerelevanten Urkunde, das Datum der Errichtung der Urkunde, Bezeichnung und Anschrift der Verwahrstelle sowie die vom Zentralen Testamentsregister anlässlich der Registrierung vergebene Verwahrnummer bzw. bei Verwahrung durch das Amtsgericht eine ggf. hiervon abweichende Verwahrbuchnummer.
Ohne diese genauen Angaben sind die rund 15 Millionen registrierten Personen nicht zu unterscheiden. Der eigentliche Inhalt der Verfügung von Todes wegen wird nicht in das Zentrale Testamentsregister aufgenommen.
Gemäß § 9 Abs. 1 ZTRV erfolgt die Kommunikation mit dem Zentralen Testamentsregister ausschließlich elektronisch.
Die einmalige Registergebühr beträgt zwischen € 15,00 und € 18,00. Hiervon sind sämtliche Kosten erfasst, somit auch etwaige Berichtigungen, Folgeregistrierungen und auch alle Benachrichtigungen im Sterbefall. Ein Testamentsregisterauszug mit sämtlichen Verwahrangaben ist kostenlos, § 3 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 2 Satz 3 ZTRV.
Die bishe…
» Vollständiger ArtikelErschienen 26. Januar 2012 auf http://atn-rechtsanwaelte.de/nachrichten.
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