Zensus 2011 – die Volkszählung hat begonnen

Der Zensus hat heute begonnen und die Gezählten zeigen sich davon wenig begeistert. Wie schon in den 80er Jahren gibt es viele Stimmen, die sich gegen die Massenzählung auflehnen – vom AK Vorrat über eine eingereichte Verfassungsbeschwerde bis zu einzelnen Personen. Nach den Befragungsbögen der letzten Wochen, beginnt nun die Erhebung durch die Erhebungsbeauftragten. Vor allem die Frage nach dem „Warum?“ und „Was?“ beschäftigt dabei viele…

Warum Zensus 2011?

Die Grundlage für die Durchführung der diesjährigen Volksbefragung bildet das Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011, kurz ZensG. In diesem wird auch der Zweck des Zensus beschrieben. Laut § 1 Abs. 3 dient der Zensus

der Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen von Bund, Ländern und Gemeinden und der Bereitstellung der Grundlage für die Fortschreibung der amtlichen Einwohnerzahlen für die Zeit zwischen zwei Volkszählungen, der Gewinnung von Grunddaten für das Gesamtsystem der amtlichen Statistik sowie von Strukturdaten über die Bevölkerung als Datengrundlage insbesondere für politische Entscheidungen von Bund, Ländern und Kommunen auf den Gebieten Bevölkerung, Wirtschaft, Soziales, Wohnungswesen, Raumordnung, Verkehr, Umwelt und Arbeitsmarkt sowie der Erfüllung der Berichtspflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 14).

Damit ist zumindest schon mal eine Rechtsgrundlage für die Durchführung der Volkszählung gegeben…

Was darf gefragt werden?

Viel spannender als die Frage nach der Rechtsgrundlage dürfte die, nach den erlaubten Fragen sein. Was darf im Rahmen des Zensus überhaupt gefragt werden? Und besteht eine Auskunftspflicht?

Nach § 18 ZensG besteht für die Erhebungen nach dem ZensG eine Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig für die Erhebungen nach den §§ 6 und 14 Absatz 3 ZensG sind unter anderem die Eigentümer und Eigentümerinnen der Gebäude oder Wohnungen. Welche Daten genau abgefragt werden, lässt sich auch im Gesetz finden. Weitere Informationen finden sich auch auf der Seite des Zensus 2011.

Eine Auskunftsverweigerung ist dabei nicht wirklich empfehlenswert, denn diese kann teuer zu stehen kommen: Nach § 23 Abs. 3 BStatG kann eine Verweigerung der Auskunft mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Statistische Zwecke = Anonymisierung?

Die Volkszählung soll für statistische Zwecke durchgeführt werden. Das ZensG sieht lediglich die oben genannten Zwecke für die Datenverwendung vor. Eine Zusammenführung von Daten für andere als statistische Zwecke ist demnach nicht erlaubt. Für statistische Zwecke wären aber auch gar keine personenbezogenen Daten notwendig…

Da verwundert es den interessie…

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Themen: Datenschutz , Verfassungsbeschwerde , Bund , Die Zeit , Volkszählung , Zensus , Zensg , Zensus 2011 , Erhebungsbeauftragter

Erschienen 9. Mai 2011 auf http://www.datenschutzbeauftragter-info.de.

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