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Zeitversetzter Empfang eines Fernsehprogramms im Internet

am 27.12.2005 von http://www.recht-blog.com

Zwischen den Programmsendern und dem Anbieter des beschriebenen Geschäftsmodells besteht kein konkretes Wettbewerbsverhältnis, weil dem Sender durch dessen Angebot keine Zuschauer verloren gehen.
Ein Angebot an Internetnutzer, aus in Deutschland ausgestrahlten Fernsehprogrammen Sendungen ausgewählen und zeitversetzt auf dem eigenen PC ansehen zu können, nachdem der Anbieter eine von ihm digitalisierte Fassung der Sendung auf einem dem jeweiligen Nutzer zugewiesenen Speicherplatz seines Servers vorgehalten hat, erfüllt den Tatbestand des § 19 a UrhG und greift das Vervielfältigungsrecht des betroffenen Fernsehsenders nach § 87 I Nr. 2 UrhG ein.
Hersteller der Vervielfältigungsstücke i.S. des § 53 I 1 UrhG in Anwendung des vorbezeichneten Geschäftsmodells ist der Anbieter und nicht der Internetnutzer ( = Endkunde). Wird dem Internetnutzer der Programmabruf aber unentgeltlich gewährt, greift der Privilegeirungstatbestand des § 53 I 2 UrHG, so dass insoweit sowohl die Widerrechtlichkeit nach § 97 UrhG als auch die Unzulässigkeit des Inverkehrbringens i. S. des § 53 I UrhG entfallen.
Quelle: OLG Köln Urt. vom 09.09.2005- 6 U 90/05
NJW-aktuell Heft 48/2005
Berichtet durch Rechtsanwalt Holger Kiefer

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