Zeitungszeugen: Urteilsvolltext
Update zu: http://archiv.twoday.net/search?q=zeitungszeugen AfP. für Medien- und Kommunikationsrecht, Heft 2 vom 24.05.2009, S. 179 - 183 § 4 LUG a.F. Zur Frage
des urheberrechtlichen Schutzes an ehemaligen NS-Zeitungen. Landgericht München I, Urteil vom 25.03.2009 21 O 1425/09 (nicht
rechtskräftig) Der Verfügungskläger, der Freistaat Bayern, möchte der Verfügungsbeklagten die Herstellung und Verbreitung von
Nachdrucken der NS-Zeitungen "Der Angriff" und "Völkischer Beobachter" verbieten lassen. Der Verfügungskläger beruft sich dabei auf
ihm übertragene Urheber- und Verlagsrechte an diesen Publikationen. Die Verfügungsbeklagte ist Herausgeberin der "Zeitungszeugen",
mit denen die Presse in der Zeit des Nationalsozialismus (1933-1945) dargestellt werden soll. In diesem Rahmen hat die
Verfügungsbeklagte über Zeitschriftenhändler Nachdrucke verschiedener aus dem Jahr 1933 verbreitet und zwar jeweils zu einem seinerzeit aktuellen Thema wie dem
Reichstagsbrand oder der Machtübernahme der NSDAP. Die entsprechenden Zeitungsausgaben finden sich in einem "Zeitungsmantel", der
seinerseits Kommentare und Hintergrundberichte zu dem jeweiligen Thema enthält. Der am 07.01.2009 bundesweit erschienenen Ausgabe Nr.
1/2009 war neben anderen Zeitungen ein Original-Nachdruck der NS-Zeitung "Der Angriff" (Ausgabe vom 30.01.1933) beigefügt. Als dessen
Herausgeber ist genannt.
Im Impressum dieser Ausgabe der Zeitung "Der Angriff" sind außerdem der Chef vom Dienst sowie die für die verschiedenen Ressorts
Verantwortlichen namentlich genannt. Als Verlag ist im Impressum die ,Verlag "Der Angriff" GmbH, Berlin' genannt. Der Ausgabe Nr.
2/2009 war neben anderen Zeitungen ein Original-Nachdruck der NS-Zeitung "Völkischer Beobachter" (Ausgabe vom 01.03.1933) beigefügt.
Der "Völkische Beobachter" erschien im Verlag [AFP 2009 S. 180] Franz Eher Nachf. GmbH (nachfolgend "Eher-Verlag"). Als "Herausgeber"
dieser Ausgabe ist Adolf Hitler, als "Hauptschriftleiter" ist Alfred Rosenberg und als Chef vom Dienst ist Wilhelm Weiß genannt. Nach
dem Zweiten Weltkrieg wurde der Eher-Verlag vom Alliierten Kontrollrat mit dem Gesetz Nr. 2 vom 10.10.1945 aufgelöst. Sämtliche
Immobilien, Einrichtungen, Fonds, Konten, Archive, Akten und alles andere Eigentum wurden gem. Art. II des Gesetzes beschlagnahmt.
Mit Art. V Nr. 1 der Direktive Nr. 50 vom 29.04.1947 legte der Alliierte Kontrollrat fest, dass das Eigentum an Vermögenswerten der
Regierung des Landes oder der Provinz zu übertragen ist, wo sich die Vermögenswerte befinden. Das Gesetz Nr. 58 vom 29.06.1947 zur
Durchführung dieser Direktive sah vor, dass die Übertragung von Vermögenswerten durch eine Übertragungs-Bescheinigung bewiesen wird,
die eine vollständige Aufstellung der Vermögenswerte enthält. Mit Übertragungsurkunde Nr. 1918 vom 12.11.1951 wurden schließlich
sämtliche Verlagsrechte des Eher-Verlages auf den Freistaat Bayern übertragen. In Anlage Nr. 5 zur Übertragungsurkunde heißt es:
"Verlagsrech…
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