Zeitungszeugen Nr. 3 ohne Faksimiles ausgeliefert
http://www.heise.de/tp/r4/artikel/29/29637/1.html Auszug: Trotz Beschlagnahme: Alle Rechtsfragen offen Obwohl das bayerische Urheberrechte am
Völkischen Beobachter und am Angriff beansprucht, ist bisher noch nicht einmal klar, von welchen Personen diese genau stammen sollen.
Dazu schweigt die Staatsregierung nicht nur gegenüber der Presse, sondern auch gegenüber dem Albertas-Verlag. Und im Gegensatz zu
Adolf Hitler, der ein Haus am Obersalzberg hatte, lässt sich beim Autor und Herausgeber Joseph Goebbels kein offensichtlicher
Wohnortbezug zu Bayern erkennen womit auch offen bleibt, wie die Staatsregierung durch die Artikel 15 des Gesetzes zur Befreiung
von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5. März 1946 sowie eine Direktive des alliierten Kontrollrats an seine Urheberrechte
gekommen sein will. Ungeklärt ist bisher ebenfalls, ob lediglich Urheberrechte aus von Hauptbelasteten selbst verfassten Texten
beansprucht werden, oder ob man der Herausgeberschaft von Joseph Goebbels eine Schöpfungshöhe zubilligen will, die bis zu 70 Jahre
nach dem Tode währende Rechte generiert hat. Dadurch, dass das Finanzministerium keine Namen nennt, lässt es offen, welche
Urheberrechte von Autoren des Eher-Verlages seiner Ansicht nach bei ihm ruhen. Aus diesem Grund ist auch der verbreitete Glaube, dass
der Verbotsspuk am 1. Januar 2016 ohnehin ein Ende habe, nicht unbedingt zutreffend: Geht man davon aus, dass im Jahre 1945 keiner
der Autoren, der für die Publikationen schrieb, jünger als 15 war, und dass eine Lebensdauer von mehr als 110 Jahren so ungewöhnlich
ist, dass sie biographisches Aufsehen erregt, so könnte das Bundesland Bayern solche Ansprüche ohne konkrete Namensnennungen noch bis
ins Jahre 2110 geltend machen, bevor sie wahrscheinlich auch das letzte Gericht als "lebensfern" verwerfen müsste. Deshalb scheint es
mittlerweile sogar möglich, dass das Finanzministerium dem Münchner Institut für Zeitgeschichte seine für 2016 geplante kommentierten
Ausgabe von Hitlers Mein Kampf über angebliche "Ghostwriter"-Urheberrechte von Rudolf Hess und anderen später verstorbene Personen zu
verbieten versucht. In einem 12-seitigen Rechtsgutachten, das der Berliner Straf- und Urheberrechtsprofessor Bernd Heinrich für den
Albertas-Verlag anfertigte und das gestern der Presse ausgehändigt wurde, werden all diese Fragen als "ungeklärt" ausgeklammert.
Stattdessen konzentriert sich Heinrich auf die Zitierfreiheit für "ganze Werke" nach § 51 Satz 2 Nr. 1 des Urheberrechtsgesetzes, die
auch im dem Falle greifen soll, dass die bayerische Staatsregierung tatsächlich eine lückenlose Rechtsübertragungskette nachweisen
kann. Eine mögliche Schwachstelle in der urheberrechtlichen Argumentation des Verlages könnte sein, dass er sich praktisch
ausschließlich auf die finanzielle Verwertungskonkurrenz konzentriert und meint, es sei "unvorstellbar", dass sich die bayerische
Staatsregierung "auf die Urheberpersönlichkeitsrechte von Hitler oder Goebbels beruft……
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