Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung bei Hinausschieben der Fälligkeit

Eine Abfindung wird als Arbeitslohn, der nicht laufend gezahlt wird (sonstige Bezüge), in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Arbeitnehmer zufließt; laufender Arbeitslohn gilt dagegen in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet. In der Praxis versuchen Arbeitnehmer zum Zwecke der optimalen Ausnutzung der sog. Fünftel-Regelung des § 34 EStG den Zufluss der Abfindung zu steuern.

Nach dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 20.11.2008, 3 K 101/05 ist eine Vereinbarung über das Hinausschieben der Fälligkeit einer Abfindungszahlung, die vor dem erstmaligen Eintritt der Fälligkeit getroffen wird, keine wirtschaftliche Verfügung über die Abfindungszahlung selbst. Daher fließe die Abfindung - ohne Gestaltungsmissbrauch i. S. d. § 42 AO - erst zum vereinbarten, hinausgeschobenen Fälligkeitszeitpunkt zu.

Im Urteilsfall sah der Sozialplan eine Auszahlung im November vor. Auf Wunsch des Beschäftigten wurde sie auf den Januar hinausgeschoben. Erfolgt die Vereinbarung über die Fälligkeit bevor der Anspruch entstanden ist, liegt - so das Finanzgericht - eine anfängliche Stundung im Sinne eines von vornherein vereinbarten späteren Fälligkeitstermins vor. Der Umstand, dass ein Abfindungsanspruch in einer kollektivrechtlichen i…

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Themen: Estg , Fachbeiträge , BFH-Urteile Zufluss Abfindungen

Erschienen 11. Mai 2009 auf http://www.gabler-steuern.de.

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