Zeitliche Grenzen bei der Anbietpflicht
RECHTaktuell | 7. September 2008 — Nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB hat der Vermieter die Möglichkeit einem Mieter ordentlich (unter Beachtung der Kündigungsfristen)…
Nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB hat der Vermieter die Möglichkeit einem Mieter ordentlich (unter Beachtung der Kündigungsfristen) zu kündigen. Grundsätzlich trifft ihn dann die Pflicht, dem Mieter eine ihm zur Verfügung stehende andere Wohnung als Alternative anzubieten. Dabei ist die Pflicht auf freie Wohnungen im selben Haus oder in derselben Wohnanlage beschränkt, da es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht Aufgabe des Vermieters ist, dem Mieter die Wohnungssuche abzunehmen.
Wenn der Vermieter der Anbietpflicht nicht nachkommt, so ist die Kündigung rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam. Der BGH hat nunmehr entschieden, dass es hierbei nur auf bis zum Ende der Kündigung freiwerdende Wohnungen ankommt. Dies soll selbst dann gelten, wenn eine andere Wohnung bereits kurz nach diesem Zeitpunkt frei wird. Im Fall war eine Wohnung zum 28.02. gekündigt worden und zum 31.03. wurde die identisch geschnittene Wohnung darunter frei. Am 31.03. war das Mietver…
» Vollständiger ArtikelErschienen 7. September 2008 auf http://www.ra-sawal.de/Wordpress.
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