Zeitdruck ist beim Urintest nicht erlaubt
Sieben Tage Radio- und Fernsehverbot sowie Einzelhaft. Mit dieser Sanktion belegte die Justizvollzugsanstalt Charlottenburg einen
Gefangenen, weil dieser eine Urinprobe verweigert hatte. Zumindest nahm die Gefängnisleitung das an. Das hat ihr jetzt aber erklärt,
dass nicht jedes ungefüllte Probenglas auf Böswilligkeit beruhen muss.
Der Gefangene war am Morgen zur Urinprobe gebeten worden, um ihn auf Drogen zu testen. Das kam für ihn überraschend. Zwar folgte er
den Beamten in den vorgesehenen Raum. Er wies aber auch gleich darauf hin, dass er wohl so schnell nicht pinkeln kann, weil er das
gerade in der erledigt hatte. Man reichte ihm hierauf 0,6
Wasser, die er auch trank.
Trotzdem kam nichts, und zwar 90 Minuten lang. Die Mitarbeiter der JVA brachen die Aktion ab und beantragten die Strafe für den
Gefangenen. Dieser wehrte sich jedoch. Er leide seit seinem zwölften Lebensjahr unter Harnverhaltung (Panuresis) und könne deshalb
mitunter einfach kein Wasser lassen. Das habe psychische wie physische Ursachen.
Die Anstaltsärztin erklärte lediglich, nach einem Konsum von 0,6 Litern Wasser habe der Gefangene auf jeden Fall urinieren können.
Das Kammergericht Berlin kritisiert zunächst, dass sich das Gefängnis gar nicht dafür interessiert, ob der Betroffene nicht
vielleicht wirklich unter Harnverhaltung leidet. Behaupte ein Gefangener eine Erkrankung, müsse dies auch ernstgenommen werden.
Ein Urintest dürfe überdies nicht einfach als…
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