Urlaubsrecht: So wird der Mindesturlaub für Teilzeitkräfte berechnet
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 9. Januar 2009 — Nach dem Bundesurlaubsgesetz steht jedem Arbeitnehmer ein Mindesturlaub von 24 Werktagen pro Kalenderjahr zu. Werktage sind all…
Zeitarbeit:
Die wichtigsten Regelungen des Tarifwerkes des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. und den unterzeichneten Mitgliedsgewerkschaften des DGB für die Zeitarbeitsbranche
1. Eingruppierung
Die Entlohnung richtet sich nach der Entgeltgruppe ausgerichtet an der Qualifikation des Arbeitnehmers. Relevant für die Eingruppierung bei der Einstellung ist, dass der Arbeitnehmer auch tatsächlich die Qualifikation hat.
Entgeltrahmentarifvertrag (Im folgenden ER-TV)
§ 2 ER-TV Eingruppiert wird in die Stammentgeltgruppe, nach tatsächlicher Qualifikation für die im Kundeneinsatz ausgeübte Tätigkeit. Entgeltgruppen ab 01.07.2010- > § 3 ER-TV
§ 5 ER-TV Eine einsatzbezogene Zulage wird nach 9 Monaten ununterbrochener Überlassungsdauer an denselben Kundenbetrieb, z.B. für die Entgeltgruppe 1- 4 in Höhe € 0,20 gezahlt. Erstmals zu zahlen ist diese nach Ablauf von 14 Monaten ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses
Entgeltarifvertrag (Im folgenden E-TV)
§ 2 E-TV: Es werden in der Zeitarbeit Stundenentgelte gezahlt.
Ab 1.5.2011 West € 7,79 ohne Zulage, ab 1.11.2011 € 7,89 ohne Zulage
Die monatlichen Gehaltstarife auf Basis von 151,67 Stunden im Monat betragen
ab 1.5.2011 West € 1.181,51 ohne Zulage, ab 1.11.2011 € 1.196,68 ohne Zulage
2. Arbeitszeit
Manteltarifvertrag (im folgenden MTV)
Die Tarifvertrag der DGB-Gewerkschaften mit dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) sehen eine Wochenarbeitszeit von 35 Stunden vor.
§ 3.1. MTV: regelmäßige monatliche Arbeitszeit Vollzeitbeschäftigte: 151,67 Stunden- 35 Stunden/Woche
Durch eine Zusatzvereinbarung, z. B. im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung, kann davon abgewichen werden.
Für jeden Monat wird eine „individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit“ gebildet:
§ 3.1.2. MTV Individuelle regelmäßige Arbeitszeit pro Monat richtet sich nach Zahl der Arbeitstage:
20 Arbeitstage- 140 Stunden, 21 Arbeitstage 147 Stunden. 22 Arbeitstage 154 Stunden. 23 Arbeitstage 161 Stunden (Entspricht jeweils 7 Std. Tag)
Dies entspricht einer durchschnittlichen Monatsarbeitszeit von 151,67 Stunden (35 Std/Woche * 52 / 12).
§ 3.1.3. MTV : Die monatliche Arbeitszeit wird an die des Entleihers angepasst, d.h. sie richtet sich nach den im jeweiligen Entleiherbetrieb gültigen Regelungen, Anforderungen. Für den Leiharbeitnehmer maßgeblich ist insoweit die Arbeitszeitregelung im Betrieb des Entleihers.
3. Mehrarbeit/Überstunden
kann vom Arbeitgeber angeordnet werden. Dadurch können über Monate Zeitkonten bis zum Maximum aufgebaut werden, wobei jeweils nur der Überstundenzuschlag im jeweiligen Monat an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird.
§ 4.1. MTV: Mehrarbeit ist die über die regelmäßig monatliche Arbe…
» Vollständiger ArtikelErschienen 15. Juni 2011 auf http://conlegi.de.
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