CGZP auch in der Vergangenheit nicht tariffähig
Unternehmerarbeitsrecht | 6. Juni 2011 — Wie wir bereits hier mitteilten, stellte das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 14.12.2010 fest, dass die Tarifgemeinscha…
…der werfe den ersten Stein. So steht es bereits im Johannes-Evangelium im Neuen Testament. Die Zeitlosigkeit dieses Bibelzitats zeigt sich auch in der Leiharbeitsbranche: Nachdem das BAG am 14.12.2010 festgestellt hatte, dass die CGZP nicht tariffähig ist (wir berichteten), werden bei zahlreichen Personaldienstleistern inzwischen Betriebsprüfungen durchgeführt, um ermitteln zu können, ob und in Zweifel in welcher Höhe die Differenzen zwischen der tatsächlich gewährten Vergütung des Verleihers und des vom Entleiher an vergleichbare Arbeitnehmer gezahlten Entgelts nachzuverbeitragen sind. Dabei sind die von der DRV Bund vertretenen Rechtsauffassungen zu den Konsequenzen des CGZP-Beschlusses – um es vorsichtig zu formulieren – höchst grenzwertig: Giesen und Rieble sprechen in diesem Zusammenhang sogar von „staatlich organisierter Schutzgelderpressung“.
Vor diesem Hintergrund erstaunt eine aktuelle Entscheidung des ArbG Dortmund (Beschl. v. 28.06.2011 – 8 Ca 2068/11), aus deren Tatbestand sich ergibt, dass auch eine gesetzliche Krankenkasse - immerhin Einzugsstelle zur Überwachung und Beitreibung der Sozialversicherungsbeiträge – einen Leiharbeitnehmer eingesetzt hat, dessen Arbeitsverhältnis auf Grundlage der Tarifverträge der CGZP abgewickelt wurden. Betroffen war dabei ein als Sozialversicherungsfachwirt eingestellter Leiharbeitnehmer, der von seinem Entleiher eine Nachzahlung i.H.v. ca. 4.500 € brutto aus equal pay verlangt. Dies wirkt auf den ersten Blick natürlich befremdlich, da in den Gremien der Krankenversicherungen auch Vertreter der DGB-Gewerkschaften sitzen, die den – als mehr oder weniger lästige Konkurrenz angesehenen – christlichen Gewerkschaften und insbesondere den von der CGZP in der Zeitarbeitsbranche abgeschlossenen Tarifverträgen seit jeher ablehnend gegenüber gestanden haben.
Der Fall vor dem ArbG Dortmund kann aber dann nur bedeuten, dass auch die vermeintlich eindeutige Rechtslage, wie sie von der DRV Bund gegenwärtig zumindest propagiert wird, doch nicht so klar war, da die betroffene Krankenkasse – als ausgewiesene Spezialistin in Fragen des Melde- und Beitragspflicht – augenscheinlich dem gleichen Irrtum zur Tariffähigkeit der CGZ…
» Vollständiger ArtikelErschienen 6. Dezember 2011 auf http://www.cmshs-bloggt.de.
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Kanzlei Kluge | 16. Dezember 2010 — Das Bundesarbeitsgericht hatte über die Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und P…
beck-blog | 30. Mai 2011 — Seitdem das BAG in seinem Beschluss vom 14.12.2010 (NZA 2011, 289) der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitar…
JuracityBlog | 15. Dezember 2010 — Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 14. Dezember 2010 (Az.: 1 ABR 19/10), wonach die Tarifgemeinschaft …
beck-blog | 13. April 2009 — Mit Beschluss vom 1.4.2009 hat das ArbG Berlin festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarb…
CMS Hasche Sigle | 23. November 2011 — Aufgrund der nach Gründung der CGZP im Jahr 2002 geführten Diskussion um deren Tariffähigkeit waren Leiharbeitsunternehmen best…
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JuracityBlog | 8. Dezember 2009 — Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitar…
Rechtslupe | 1. Juni 2011 — Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) war auch in der Vergange…
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(Berlin, 18.3.2011) Das Bundesarbeitsgericht hat am 14. Dezember 2010 entschieden, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig ist. Sie kann und konnte daher keine Tarifverträge abschließen. Nach Überzeugung der Deutschen Rentenversicherung Bund, des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung sowie der Bundesagentur für Arbeit ist die CGZP bereits seit Beginn ihrer Tätigkeit nicht tariffähig. Das ergibt sich aus der nun vorliegenden schriftlichen Begründung des Beschlusses.
Die Erfolge der Zeitarbeit provozieren etablierte Gewerkschaften: Niedrigere Löhne schaffen Arbeitsplätze. Ein fragwürdiger Richterspruch bedroht...jetzt lesen