Zeit des AlG II-Bezuges gilt immer als Vorversicherungszeit in der Krankenkasse

Krankenkassen dürfen nicht eigenständig prüfen, ob Arbeitslosengeld zu Recht oder zu Unrecht gezahlt wird. Die Zeit des Arbeitslosengeld-Bezuges gilt in jedem Fall als Vorversicherungszeit in der Krankenkasse. Nach Ende des AlG II-Bezuges haben Leistungsempfänger das Recht, sich freiwillig weiter zu versichern. Das entschied der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) in einem heute veröffentlichten Beschluss (Az.: L 8 KR 109/06 ER – nicht anfechtbar.)

Im Fall einer Wiesbadenerin hatte die Stadt 13 Monate lang Arbeitslosengeld II bewilligt. Die Zahlungen wurden eingestellt, weil die Empfängerin als erwerbsunfähig angesehen wurde. Die Barmer Ersatzkasse, bei der sie krankenversichert war, verweigerte ihr die freiwillige Mitgliedschaft, weil sie die Zeit des Arbeitslosengeld-Bezuges nicht als Vorversicherungszeit anerkennen wollte. Zwar seien in dieser Zeit die gesetzlich vorgeschriebenen Krankenversicherungs-Beiträge gezahlt worden, da der Bezug selbst aber unrechtmäßig erfolgt …

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Themen: Alg II

Erschienen 19. Juli 2006 auf http://info.folkertjanke.de.

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