Zehntausende Rechtsanwälte in Deutschland sind abmahngefährdet!

Die IT-Recht Kanzlei berichtete kürzlich über einen Kollegen, der eine einstweilige Verfügung erhielt, da er auf seinem Briefbogen angab, bei bestimmten Land- oder auch Oberlandesgerichten zugelassen zu sein. Das LG Nürnberg-Fürth entschied nun im Rahmen eines Urteils, dass die einstweilige Verfügung aufrecht zu erhalten sei.

Um welche Angaben ging es genau? Der Verfügungsbeklagte nutzte einen Briefbogen, auf dem unter seinem Namen und der Berufbezeichnung folgende Angaben enthalten waren: „zugelassen beim Landgericht Nbg.-Fürth, beim Oberlandesgericht Nbg. und Bay.OblG in München, postulationsfähig bei allen Amts- und Landgerichten“ LG Nürnberg-Fürth: Zur Wettbewerbswidrigkeit dieser Angaben

Das LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 05.03.2008, Az. 3 O 233/08) entschied nun, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begründet sei, weil dem Verfügungskläger Unterlassungsansprüche nach §§ 5, Abs. 2 Nr. 3, 8 UWG zustünden.:

Werbung im Sinne des § 5 UWG liege eindeutig vor:

„Bei der beanstandeten Aussage auf dem Briefbogen des Verfügungsbeklagten handelt es sich um Werbung im Sinne des § 5 UWG. Die diesbezüglichen Zweifel des OLG Saarbrücken (Beschluss vom 30.11.3007, Az.: 1 W 193/07) teilt die Kammer nicht“. Dem Verfügungsbeklagten ist es als Rechtsanwalt zwar grundsätzlich gestattet, seine Dienstleistungen öffentlich zu bewerben. Dabei ist er allerdings den Einschränkungen der §§ 6 ff. BORA unterworfen, die insbesondere nur eine sachliche und berufsbezogene Werbung gestatten (§ 6 Abs. 1 BORA). Damit ist der Verfügungsbeklagte im Wesentlichen auf solche Werbung beschränkt, mit der er auf seine fachliche Qualifikation und den eigenen Tätigkeitsbereich hinweist. Diesem Zweck dient die Angabe auf dem Briefbogen des Verfügungsbeklagten, er sei beim Landgericht Nürnberg-Fürth, beim Oberlandesgericht Nürnberg und beim Bayerischen Obersten Landesgericht in München zugelassen und außerdem postulationsfähig bei allen Amts- und Landgerichten. Aus Sicht des angesprochenen Verkehrs sind dies nämlich berufsbezogene Informationen über die Auftrittsbefugnisse des Verfügungsbeklagten, die für die Entscheidung, ob der Verfügungsbeklagte mit einem bestimmten Mandat betraut werden soll, von erheblicher Bedeutung sein können. Es handelt sich daher um Angaben, die jedenfalls auch die Geschäftigkeit des Verfügungsbeklagten fördern sollen, und damit um Werbung i.S.d. § 5 UWG.“

Die streitgegenständlichen Angaben seien auch irreführend: So würden insbesondere Personen angesprochen, bei denen es sich um juristische Laien handele, denen insbesondere die Details des Zivilprozessrechts und des anwaltlichen Berufsrechts nicht bekannt seien. Die streitgegenständlichen Angaben seien sachlich unzutreffend, da a) das bisher in § 18 BRAO verankerte Erfordernis einer Zulassung bei einem bestimmten Gericht (Lokalisierungsprinzip) vollständig aufgegeben worden ist (vgl. hierzu die amtliche Begründung v. … » Vollständiger Artikel
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Erschienen 9. Mai 2008 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.

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