Zebrastreifen: Bei radfahrender Überquerung sind Radfahrer gegenüber dem Kraftverkehr wartepflichtig

Eine interessantes Urteil aus dem vergangenen Jahr betrifft alle nicht motorisierten Biker, die -ohne abzusteigen- einen Zebrastreifen überqueren wollen (vgl. LG Frankenthal (Pfalz) v. 24.11.2010, Az.: 2 S 193/10).

Das Landgericht hat entschieden, dass Radfahrer abzusteigen haben, wenn sie beabsichtigen, einen Fußgängerüberweg zu überqueren. Anderenfalls sei der Radfahrer nicht vom Schutzbereich des Zebrastreifens erfasst. Kommt es in seiner solchen Situation zu einer Kollision mit dem Fahrzeug eines anderen Kraftfahrers, müsse der Radfahrer unter Umständen sogar damit rechnen, dass ihn eine Mitschuld trifft.

Im zugrunde liegenden Fall befuhr die beklagte Pkw-Fahrerin mit ihrem Pkw eine Straße stadtauswärts entlang, während die stadteinwärts zunächst auf einem Radweg fahrende Klägerin plötzlich auf einen vor einer Straßeneinmündung befindlichen Fußgängerüberweg wechselte und kurz vor Erreichen der gegenüberliegenden Seite von dem Pkw leicht erfasst wurde.

Das Gericht sah in dem Verhalten der Radfahrerin einen wesentlichen Verursachungsbeitrag zum Zustandekommen des Verkehrsunfalls. Im hiesigen Fall trug die Radfahrerin nach Auffas…

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Themen: Verkehrsunfall , Fahrrad , Frankenthal , Zebrastreifen , Fußgängerüberweg
Rechtsgebiet: Verkehrsrecht

Erschienen 5. Januar 2011 auf http://www.lawbike.de.

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