§ 1626 a Abs. 3 BGB elterliche Sorge Fall Zaunegger
RA Andreas Fischer | 10. Januar 2010 — Zaunegger vs. Deutschland einschliesslich dissenting opinion des deutschen RichtersEnglische Originalversion der Beschwerde Z…
Wir wurden von mehreren Vätern aus der Väterbewegung gebeten, eine Zusammenstellung ins Internet zu stellen über die Konsequenzen von Zaunegger, ein Urteil des Europäischen Gerichtshof, worin die Bundesrepublik Deutschland verurteilt wurde wegen Diskriminierung von Vätern nichtehelicher Kinder. Vergleiche auch den Beitrag vom 26.02.2010).
Hier “in a nutshell”: (aber erst ab Rechtskraft des Urteils des EuGH, vermutlich ab 03.03.2010):
1. Gemeinsame elterliche Sorge - Antrag beim Jugendamt (vgl. Entwurf unter dem Beitrag vom 17.02.2010), Verhandlung mit Mutter auf freiwillige Übertragung, Fristsetzung, notfalls Klage bzw. Wiederaufnahme nach 2.)
2. Antrag auf Aufhebung der bisherigen Entscheidung und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (Restitutionsklage) beim Ausgangsgericht nach EuGH-Urteil bei allen Urteilen und Beschlüssen, die irgendwie im Zusammenhang mit § 1626 a Abs. 2 BGB geführt worden sind, § 580 Ziff. 8 ZPO,
§ 580 Ziff. 8 ZPO “Die Restitutionsklage findet statt:… … 8. Wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf der Verletzung beruht.”)
(vgl. dazu auch den späteren Beitrag vom 26.02.2010)
3. Antrag auf Wiederaufnahme auch aller strafrechtlichen Verurteilungen, die im Zusammenhang mit § 1626 a BGB jemals erfolgt sind. § 359 Nr. 6 StPO (”Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig, … … 6. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf der Verletzung beruht.”) . Auch z.B. im Rahmen der Verurteilung z.B. wegen Beleidigung und Verleumdung: Bei der Bewertung der Wahrnehmung berechtigter Interessen § 193 StGB muss neu die Tatsache berücksichtigt werden, dass die Bundesrepublik Deutschland unverheiratete Väter menschenrechtswidrig diskriminiert hatte!
4. Die Bundesrepublik Deutschland müsste bis zu 1.6 Millionen Klagen auf Schadensersatz von diskriminerten Vätern wegen menschenrechtsverachtender Diskriminierung auf den Tisch bekommen.
Wenn jeder diskrimierte Vater auch nur Schadensersatz von 100 Euro einklagt, dann wird das zu einer Rückstellung im Haushalt der Bundesrepublik Deutschland führen müssen, und dann wird die Angelegenheit vieleicht endlich ernst genommen!
Leider sind Sammelklagen in Deutschland unzulässig (man sieht, warum!), darum muss jeder einzeln Klage einreichen. Die Klagen, die (ab Rechtskraft) aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung des EuGH gegen Deutschland eingereicht werden, dürften dem Grunde nach bereits gewonnen sein, denn wir können uns auf die allerhöchste Authorität des Europäisch…
» Vollständiger ArtikelErschienen 17. Februar 2010 auf http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de.
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