Zahnarztwerbung: Internetvergleichsplattform zulässig
Ärzte und Zahnärzte unterliegen berufsrechtlichen Werberegeln. Unter anderem bestimmt § 8 Absatz 2 der Berufsordnung für Zahnärzte,
dass ein Kollege nicht aus dem Behandlungsvertrag verdrängt werden darf.
Eine solche berufsrechtswidrige und unlautere Verdrängung sahen das LG München I (Urt. v. 15.11.2006, 1 HKO 7890/06 – M) und das OLG
München (Urt. v. 13.03.2008, 6 U 1623/07) in folgendem Geschäftsmodell: Auf einer Internetplattform können Nutzer den Heil- und
Kostenplan ihres behandelnden Zahnarztes einstellen. Andere Kollegen können Alternativangebote machen, die ohne Angabe von Name und
Adresse des Arztes dem Nutzer übermittelt werden. Entschließt sich der Patient für einen Arzt, den er über die Plattform ermittelt
hat, dann zahlt der Arzt an die Vermittlungsplattform einen Betrag in Höhe von 20% des mit dem Patienten abgerechneten Honorars.
Die Münchener Gerichte sahen den einzigen Sinn der Plattform in der Verdrängung des ursprünglich behandelnden Arztes. Schon alleine
wegen der 20%-Vergütung sei es einziges Ziel der Plattformbetreiber, dem Patienten einen anderen Arzt zu vermitteln. Zwar sei der
Patient grundsätzlich frei, andere Angebote einzuholen. Es sei jedoch unrealistisch, dass ohne Hilfe der Internetplattform ein
Patient ohne direkten Kontakt zum Arzt und ohne neue Behandlung eine Vielzahl von Kostenvoranschlägen erhalte. Dies sei nur durch die
Einschaltung der Internetplattform möglich.
Großzügiger sieht der BGH das Geschäftsmodell und …
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