“Zahnärztehaus”

Bei der Benutzung der Bezeichnung „Zahnärztehaus I…“ auf Briefbögen im geschäftlichen Verkehr und im Rahmen des Internetauftritts sowie bei der Verwendung der Internetadresse „www.daszahnaerztehaus.de“ handelt es sich um werbende Tätigkeiten, die mit der zahnärztlichen Betätigung eng zusammenhängen und dieser dienen. Solches Verhalten ist vom Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit umfasst und kann daher, wie jetzt das Bundesverfassungsgericht entschied, nicht berufsrechtlich sanktioniert werden.

Ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit bedarf nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen an grundrechtseinschränkende Gesetze genügt. Darüber hinaus sind Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen und den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar treffen, also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen.

Werbebeschränkende Vorschriften in ärztlichen Berufsordnungen sind hiernach nur verfassungsgemäß, sofern sie nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung untersagen. Für interessengerechte und sachangemessene, insbesondere das notwendige Vertrauensverhältnis zu Patienten nicht gefährdende Informationen, die keinen Irrtum erregen, muss dagegen im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben. Die Verwendung der Bezeichnung „Zahnärztehaus“ für eine in einem Haus tätige zahnärztliche Gemeinschaftspraxis kann somit nicht als solche, sondern erst dann berufswidrig sein, wenn dies als irreführende oder als sachlich unangemessene Werbung einzustufen ist.

Die Berufsgerichte haben in den angegriffenen Entscheidungen nicht in verfassungsrechtlich vertretbarer Weise dargelegt, dass das Verhalten der Beschwerdeführer die Grenzen einer interessengerechten und sachangemessenen Information überschreitet.

Das Berufsgericht verkennt schon dadurch, dass es die Berufswidrigkeit alleine auf die Verwendung der Bezeichnung „Zahnärztehaus“ stützt, ohne die Frage der Irreführung oder sachlichen Unangemessenheit zu erörtern, die zugrunde zu legenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe. Auch seine begründungslose Gleichsetzung der Begriffe „Ärztehaus“ und „Zahnärztehaus“ bei der Subsumtion des Sachverhalts unter § 21 Abs. 4 BO a.F. genügt den grundrechtlichen Anforderungen nicht.

Das Landesberufsgericht prüft zwar die Frage der Irreführung, bejaht diese aber nicht mit nachvollziehbaren und damit nicht mit verfassungsrechtlich tragfähigen Argumenten. Bedeutung und Tragweite der freien Berufsausübung erfordern die Nachvollziehbarkeit der fachgerichtlichen Bewertung einer Werbemaßnahme als berufswidrig.

Bereits seine Annahme, ein „Zahnärztehaus“ liege nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur vor bei einem Haus, in dem mehrere Zahnärzte „unabhängig voneinander“ ihre Praxis ausübten, begrü…

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Themen: Vorschriften , Zahnarzt , ärztliches Berufsrecht , ärztliches Werbeverbot
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 19. August 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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