Zahlungsverzug in freiwilliger Arbeitslosenversicherung nach § 28 a SGB III

Vorsicht bei der freiwilligen Arbeitslosenversicherung nach § 28 a SGB III für Selbständige (Gewerbetreibende, Freiberufler wie etwa Rechtsanwälte, Ärzte, Architekten, Unternehmensberater und Künstler, GbR-Gesellschafter, GmbH-Geschäftsführer oder auch Limited-Direktoren):

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 5. Oktober 2009 entschieden bzw. bestätigt, daß bei einem Zahlungsverzug von drei Monaten mit den Beiträgen zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung automatisch das Versicherungsverhältnis endet und damit auch der Versicherungsschutz für den Fall, daß Arbeitslosigkeit tatsächlich eintritt, ohne daß die Bundesagentur für Arbeit die ausstehenden Beiträge vorher gesondert anmahnen müßte.

Zwar sehen die internen Verwaltungsvorschriften der Bundesagentur den Versand einer solchen Mahnung vor; unterbleibt eine solche, hat das auf die in § 28 a Absatz II Nr. 3 SGB III vorgesehen Folge gleichwohl keinen Einfluß: der Versicherungsschutz endet. Das auf den Wortlaut des Gesetzes gestützte Urteil ist aus Sicht der Arbeitsagentur günstig, besteht doch an der freiwilligen Arbeitslosenversicherung aus ihrer Sicht auch angesichts der relativ…

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Themen: Rechtsanwalt , Arbeitslosenversicherung , Sgb Iii , Lte , Gbr , Arbeitsagentur , Unternehmensberater
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 9. Oktober 2009 auf http://rechtsanwalt-online.blog.de.

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