Zahlungsverzug in freiwilliger Arbeitslosenversicherung nach § 28 a SGB III
Vorsicht bei der freiwilligen nach § 28 a SGB III für Selbständige (Gewerbetreibende, Freiberufler
wie etwa Rechtsanwälte, Ärzte, Architekten, und Künstler, GbR-Gesellschafter, GmbH-Geschäftsführer oder auch
Limited-Direktoren):
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 5. Oktober 2009 entschieden bzw. bestätigt, daß bei einem
Zahlungsverzug von drei Monaten mit den Beiträgen zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung automatisch das Versicherungsverhältnis
endet und damit auch der Versicherungsschutz für den Fall, daß Arbeitslosigkeit tatsächlich eintritt, ohne daß die Bundesagentur für
Arbeit die ausstehenden Beiträge vorher gesondert anmahnen müßte.
Zwar sehen die internen Verwaltungsvorschriften der Bundesagentur den Versand einer solchen Mahnung vor; unterbleibt eine solche, hat
das auf die in § 28 a Absatz II Nr. 3 SGB III vorgesehen Folge gleichwohl keinen Einfluß: der Versicherungsschutz endet. Das auf den
Wortlaut des Gesetzes gestützte Urteil ist aus Sicht der Arbeitsagentur günstig, besteht doch an der freiwilligen
Arbeitslosenversicherung aus ihrer Sicht auch angesichts der relativ niedrigen Beiträge, die das tatsächliche Versicherungsrisiko
nicht abbilden dürften, ohnehin kein großes Interesse.
Mehr zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung läßt sich zum Beispiel bei den Hinweisen der (pdf) oder natürlich auch beim in Erfahrung bringen.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.10.2009, 19 AL 74/08 Vorinstanz: Sozialgericht Köln; Urteil vom 31.10.2008, S
24 AL 91/07
Kommentare