Zahlungsverbot bei Insolvenzreife

Eine Aktiengesellschaft darf gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 AktG (ebenso wie eine GmbH nach § 64 Satz 1 GmbHG) keine Zahlungen mehr leisten, nachdem ihre Zahlungsunfähig eingetreten ist oder sich ihre Überschuldung ergeben hat. Ausnahmen von diesem Zahlungsverbot, mit dem das restliche Vermögen zugunsten der Insolvenzgläubiger gesichert werden soll, bestehen nur bei solchen Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Dieses Zahlungsverbot des § 92 Abs. 2 Satz 1 AktG (entsprechend § 64 Satz 1 GmbHG) gilt, wie der Bundesgerichtshof jetzt geurteilt hat, bereits ab Eintritt der Insolvenzreife, also ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung, und nicht erst ab dem Ende der Insolvenzantragsfrist.

Stellt der Aufsichtsrat fest, dass die Gesellschaft insolvenzreif ist, hat er, so der BGH weiter, darauf hinzuwirken, dass der Vors…

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Themen: Aktiengesellschaft , Insolvenzantragspflicht , Insolvenzreife , Zahlungsverbot

Erschienen 22. April 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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