Kündigungsschutz für den Geschäftsführer einer GmbH
SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte | 31. Mai 2010 — Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hatte am 10.05.2010 die Frage zu beantworten, ob zugunsten des Geschäftsf …
Ist eine GmbH nicht mehr zahlungsfähig, muss der Geschäftsführer zwingend einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren stellen. Die maßgebliche Vorschrift hierfür findet sich in § 17 Insolvenzordnung. Leider unterscheidet sich die juristische Bedeutung der Zahlungsunfähigkeit mittlerweile sehr deutlich vom allgemeinen Sprachgebrauch, so dass auch der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit von vielen Geschäftsführern deutlich unterschätzt wird bzw. völlig verkannt wird.
1. Frühere Rechtslage gem. KonkursordnungZu Zeiten der Konkursordnung wurde die Zahlungsunfähigkeit einer GmbH erst dann angenommen, wenn die “GmbH dauerhaft außerstande war, einen wesentlichen Teil der fälligen und ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten zu bezahlen.
2. Neue Rechtslage seit 01.01.1999 gem. InsolvenzordnungZum 01.01.1999 ist die Insolvenzordnung in Kraft getreten und mit ihr eine deutliche Verschärfung hinsichtlich dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit.
Nach der inzwischen geltenden Insolvenzordnung und der jetzigen Regelung in § 17 InsO reicht schon eine geringfügige Unterdeckung der liquiden Mittel im Vergleich zu den bestehenden Verbindlichkeiten. Nach neuester Rechtsprechung des BGH besteht bereits dann eine Zahlungsunfähigkeit der GmbH, wenn länger als 3 Wochen eine Liquiditätslücke von 10% der Gesamtverbindlichkeiten besteht.
Es ist also zu bedenken, dass es weder auf eine dauerhafte Unterdeckung der liquiden Mittel noch auf ein ernsthaftes Einfordern der Verbindlichkeiten ankommt. Eine Zahlungsfähigkeit der GmbH ist nach Ansicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn es sich bei der Liquiditätskrise der GmbH lediglich um einen vorübergehenden Liquiditätsengpass handelt, der in einem Zeitraum von 3 Wochen beseitigt werden kann, insbesondere durch Liquidierung von Vermögensgegenständen.
Die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit ist also nur noch eine einfache Rechnung, indem die liquiden Mittel den zum Stichtag fälligen Verbindlichkeiten gegenüber gestellt werden. Übersteigt die Liquiditätslücke einen Wert von 10% der fälligen Verbindlichkeiten, ist von einer Zahlungsunfähigkeit auszugehen. Dies sieht dann wie folgt aus:
Liquiditätsstatus Liquidität Liquiditätsbedarf - liquide Mittel - Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen oh… » Vollständiger ArtikelErschienen 26. Februar 2009 auf http://blogmbh.de.
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