Zahlungsklage für Internetseite nachbarschaft24.net abgewiesen (AG Berlin-Mitte)

Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat in einer aktuellen Entscheidung vom 05.11.2008 einen Anspruch auf Zahlung eines Entgelts für den Dienst nachbarschaft24.net verneint und die Klage als unbegründet abgewiesen.

Das Gericht hat in seiner Entscheidung schon vorab die Frage nach der Wirksamkeit eines Vertrages aufgeworfen, da die Klägerin trotz Verfügung des Gerichts nicht dargelegt habe, welche Vertragspflichten sie überhaupt schulde. Nach Ansicht des Gerichts ist die Leistungspflicht der Klägerin nicht erkennbar, so dass die Zahlung eines Entgeltes in einem krassen Missverhältnis zur (nicht vorhandenen) Gegenleistung stünde. Zu einer einklagbaren Leistung sei die Klägerin jedenfalls ihrerseits nach Ansicht des Gerichts nach dem Inhalt der Startseite gar nicht verpflichtet.

Zudem stellt das Gericht weiter fest, dass die Beklagte über ihr Widerrufsrecht nicht ausreichend belehrt worden sei, so dass die Beklagte den Vertrag, so denn einer zustande gekommen sein sollte, jedenfalls wirksam widerrufen konnte. Die Widerrufsbelehrung war in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten. Die AGB seien jedenfalls nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden, demnach habe eine hinreichende Belehrung über das Widerrufsrecht gefehlt. Ein unscheinbarer Hinweis am Ende der Fußzeile sei jedenfalls für eine Einbeziehung der AGB in den Vertrag nicht ausreichend. Vielmehr hätte ein Hinweis auf die AGB gem. § 305 II Nr. 1 BGB deutlich hervorgehoben sein müssen. Dieser Hinweis in der Fußzeile genügt zudem nach Ansicht des Gerichts auch nicht den Informationspflichten nach § 355 II BGB, § 1 III Nr. 1 BGB-InfoVO . Die Belehrung über das Widerrufsrecht, so das Gericht, habe deutlich hervorgehoben zu erfolgen. Dem genüge es nicht, wenn dies zwar in den AGB erfolge, der Hinweis auf die AGB sich jedoch unscheinbar in der Fußzeile befindet.

Folglich konnte die Beklagte, da sie über ihr Widerrufsrecht nicht ausreichend belehrt wurde, wirksam vom Vertrag zurücketreten. Ob ein Vertrag überhaupt wirksam zustande kam, konnte offenbleiben. Die Berufung wurde nicht zugelassen.

AG Berlin-Mitte 17 C 298 / 08

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Themen: Berlin Mitte

Erschienen 22. Dezember 2008 auf http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/.

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