Zahlungsfristen in der EU – Neue Richtlinie

Eine europäische Richtlinie vom 16.2.2011 zur Bekämpfung vom Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr wurde am 23.2.2011 veröffentlicht (Richtlinie 2011/7). Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinie 2000/35 vom 29.6.2000.

Die neuen Bestimmungen, die die Mitgliedstaaten spätestens am 16.3.2013 in ihrer Gesetzgebung umsetzen müssen, sind insbesondere die Folgenden:

Der Gläubiger hat Anspruch auf Verzugszinsen, ohne dass es einer Mahnung bedarf; Die vertraglich festgelegten Zahlungsfristen müssen nicht 60 Kalendertage überschreiten, es denn der Vertrag sieht andere Bestimmungen vor. Außerdem müsste diese Überschreitung für den Gläubiger nicht grob nachteilig sein. Um festzustellen, ob eine Vertragsklausel oder eine Praxis grob nachteilig für den Gläubiger ist, müssen insbesondere folgende Umstände geprüft werden: Jede grobe Abweichung von der guten Handelspraxis, die gegen den Grundsatz des guten Glaubens und der Redlichkeit verstößt; die Art der Ware oder der Dienstleistung; ob der Schuldner einen objektiven Grund für die Abweichung vom gesetzlichen Zinssatz bei Zahlungsverzug, von den Zahlungsfristen oder vom Pauschalbetrag für die Entschädigung der Betreibungskosten hat. Eine Vertragsklausel ist als grob nachteilig anzusehen, wenn die Verzugszinsen ausgeschlossen werden. Es wird außerdem vermutet, dass eine Vertragsklausel grob nachteilig ist, wenn die Entschädigung für Beitreibungskosten ausgeschlossen wird; Im Rahmen des Geschäftsverkehrs zwischen Unternehmen und öffentlichen Anstalten muss der Gläubiger Anspruch auf Verzugszinsen haben, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Die Zahlungsfrist muss nicht 30 Tage nach Erhalt der Rechnung bzw. 30 Tage nach Lieferung der Waren überschreiten. Eine Höchstgrenze von 60 Tage wird ebenfalls festgesetzt; Eine Entschädigung für die Betreibungskosten muss dem Gläubiger sichergestellt werden, wenn die Verzugszinsen zu zahlen sind. Die Entschädigung beträgt mindestens einen Pauschalbetrag i.H.v. Eur 40. Dieser Betrag ist ohne Mahnung zu zahlen und er schließt die Möglichkeit nicht aus, eine zusätzliche Entschädigung für andere Ausgaben zu beantragen.

Die in der Richtlinie 2000/35 festgesetzte und in Ermangelung einer abweichenden Regelung geltende Zahlungsfrist von 30 Tagen wurde in der Richtlinie 2010 wieder aufgenommen. Diese Frist wurde im französischen Recht in Art. L441-6 des Handelsgesetzbuchs durch das sog. „NRE“ Gesetz vom 15.5.2011 eingeführt. …

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Themen: Zinssatz , Praxis , Rechnung , Vertrag

Erschienen 29. April 2011 auf http://blog.deutsch-franzoesicher-rechtsanwalt-aus-frankreich.de.

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