Zahlungsfrist auf der Rechnung begründet keinen Verzug

… was eigentlich jedem Jurastudenten klar sein sollte, beschäftigt doch noch einmal den BGH (Urteil vom 25.10.2007, Az. III ZR 91/07):

Die Übersendung einer Rechnung mit der einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels durch den Gläubiger vermag ohne die nach § 286 Abs. 3 S. 1 BGB erforderliche Belehrung des Verbrauchers einen Verzug des Schuldners nicht zu begründen. Ist der Gläubiger nicht nach § 315 BGB zur Bestimmung der Leistung berechtigt, so ist die einseitige Bestimmung des Zahlungsziels auch nicht als kalendermäßig bestimmte Leistung im Sinne des § 286 Abs. 1 S. 1 BGB anzusehen, da eine solche Bestimmung durch Rechtsgeschäft getroffen worden sein muss. Daran fehlt es, wenn das Zahlungsziel erst in der Rechnung und nicht im zugrunde liegenden Vertrag bestimmt wird.

Also noch einmal zur Klarstellung:

Grundsatz: Verzug tritt nach Mahnung ein, wobei Mahnung natürlich nach Fälligkeit erfolgen muss, § 286 I BGB.

Ausnahme: Keine Mahnung ist nötig, wenn

durch Vertrag für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender vereinbart ist (§ 286 II Nr. 1 BGB) ein Ereignis der Leistung (z.B. Kündigung, notarielle Fälligkeitsmitteilung) vorauszugehen hat und sich die Leistungszeit dann nach dem Kalender eindeutig bestimmen lässt (§ 286 II Nr. 2 BGB) der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 286 II Nr. 3 BGB) besondere Gründe vorliegen (§… » Vollständiger Artikel
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Erschienen 28. November 2007 auf http://www.ra-haensch.de/php/wordpress.

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