Zahlungen in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Obliegt nach der von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gewählten Aufgabenverteilung einem von ihnen, für die Kosten der gemeinsa-men Lebensführung (hier: Miete der gemeinsamen Wohnung) aufzukommen, so umfasst die für die Zeit des Zusammenlebens anzunehmende anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB auch die Aufwendungen, die in dieser Zeit zu begleichen gewesen wären. Ein Gesamtschuldnerausgleich scheidet deshalb auch dann aus, wenn die vor der Trennung der Parteien fällig gewordenen Zahlungsverpflichtungen erst nach der Trennung erfüllt worden sind.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. Februar 2010 – XII ZR 53/08

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Themen: Hartz IV , Nichteheliche Lebensgemeinschaft , Gesamtschuldnerausgleich , Zahlungen IN Nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Erschienen 23. Februar 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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