Zahlungen an den früheren Insolvenzverwalter

Zahlungen des Drittschuldners auf ein nach Verfahrensaufhebung fortbestehendes Anderkonto des vormaligen Insolvenzverwalters haben keine schuldbefreiende Wirkung, wenn der Schuldner dem Insolvenzverwalter keine Einziehungsermächtigung erteilt hat.

In einem solchen Fall steht der Drittschuldnerin ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB (Leistungskondiktion) gegen den ehemaligen Insolvenzverwalter zu.

Zahlung als Leistung an den ehemaligen Insolvenzverwalter

Die Drittschuldnerin hat durch die Überweisung auf das Anderkonto des ehemaligen Insolvenzverwalters an diesen und nicht an die Schuldnerin oder die Masse geleistet. Der ehemalige Insolvenzverwalter war Vollrechtsinhaber des von ihm eingerichteten Anderkontos. Anderkonten sind offene Vollrechtstreuhandkonten, aus denen ausschließlich der das Konto eröffnende Rechtsanwalt persönlich der Bank gegenüber berechtigt und verpflichtet ist. Auf das von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter eingerichtete Anderkonto eingehende Gelder gehören nicht zur Insolvenzmasse im Sinne des § 35 InsO. Nach § 35 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Zahlungen, die auf dem Anderkonto eingehen, fallen deswegen weder in die Masse noch in das Schuldnervermögen.

Da die auf dem Anderkonto des ehemaligen Insolvenzverwalters während des laufenden Insolvenzverfahrens eingehenden Gelder nicht in die Masse oder das Schuldnervermögen fielen, sondern Forderungsinhaber allein der ehemalige Insolvenzverwalter selbst war, wurde weder die Masse noch die Schuldnerin bereichert, sondern allein der ehemalige Insolvenzverwalter als Kontoinhaber. Das gilt im Streitfall umso mehr für die Zahlungen der Drittschuldnerin, die erst erfolgten, als das Insolvenzverfahren nach rechtskräftiger Planbestätigung gemäß § 258 Abs. 1 InsO aufgehoben war. Die Aufhebung hatte nach § 259 Abs. 1 InsO zur Folge, dass das Amt des Insolvenzverwalters erlosch und die Schuldnerin das Recht zurückerhielt, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen. Mit der Wiedererlangung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis endete zugleich der Insolvenzbeschlag.

Selbst wenn, wie der ehemalige Insolvenzverwalter in den Tatsacheninstanzen behauptet hat, er mit der Schuldnerin vereinbart haben sollte, das Insolvenz-Anderkonto auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens als RechtsanwaltsAnderkonto weiterzuführen, die Schuldnerin mithin damit einverstanden war, dass das Anderkonto bis zur Endabrechnung weiterhin bestehen bleiben sollte, ändert sich an seiner Passivlegitimation nichts. Auch dann wäre er allein Kontoinhaber und um die Zahlungen der Drittschuldnerin bereichert.

Keine Erfüllungswirkung

Rechtlich durchgreifende Bedenken bestehen auch nicht gegen die Annahme, die Drittschuldnerin sei durch die Zahlung an den ehemaligen Ins…

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Themen: Insolvenzverwalter , Bgb , Erfüllung , Gläubigerschutz
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 10. Juni 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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