Zahlungen an den früheren Insolvenzverwalter
Zahlungen des Drittschuldners auf ein nach Verfahrensaufhebung fortbestehendes Anderkonto des vormaligen Insolvenzverwalters haben
keine schuldbefreiende Wirkung, wenn der Schuldner dem keine Einziehungsermächtigung erteilt hat.
In einem solchen Fall steht der Drittschuldnerin ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB (Leistungskondiktion)
gegen den ehemaligen Insolvenzverwalter zu.
Zahlung als Leistung an den ehemaligen Insolvenzverwalter
Die Drittschuldnerin hat durch die Überweisung auf das Anderkonto des ehemaligen Insolvenzverwalters an diesen und nicht an die
Schuldnerin oder die Masse geleistet. Der ehemalige Insolvenzverwalter war Vollrechtsinhaber des von ihm eingerichteten Anderkontos.
Anderkonten sind offene Vollrechtstreuhandkonten, aus denen ausschließlich der das Konto eröffnende Rechtsanwalt persönlich der Bank
gegenüber berechtigt und verpflichtet ist. Auf das von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter eingerichtete Anderkonto eingehende
Gelder gehören nicht zur Insolvenzmasse im Sinne des § 35 InsO. Nach § 35 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen,
das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Zahlungen, die auf dem
Anderkonto eingehen, fallen deswegen weder in die Masse noch in das Schuldnervermögen.
Da die auf dem Anderkonto des ehemaligen Insolvenzverwalters während des laufenden Insolvenzverfahrens eingehenden Gelder nicht in
die Masse oder das Schuldnervermögen fielen, sondern Forderungsinhaber allein der ehemalige Insolvenzverwalter selbst war, wurde
weder die Masse noch die Schuldnerin bereichert, sondern allein der ehemalige Insolvenzverwalter als Kontoinhaber. Das gilt im
Streitfall umso mehr für die Zahlungen der Drittschuldnerin, die erst erfolgten, als das Insolvenzverfahren nach rechtskräftiger
Planbestätigung gemäß § 258 Abs. 1 InsO aufgehoben war. Die Aufhebung hatte nach § 259 Abs. 1 InsO zur Folge, dass das Amt des
Insolvenzverwalters erlosch und die Schuldnerin das Recht zurückerhielt, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen. Mit der
Wiedererlangung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis endete zugleich der Insolvenzbeschlag.
Selbst wenn, wie der ehemalige Insolvenzverwalter in den Tatsacheninstanzen behauptet hat, er mit der Schuldnerin vereinbart haben
sollte, das Insolvenz-Anderkonto auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens als RechtsanwaltsAnderkonto weiterzuführen, die
Schuldnerin mithin damit einverstanden war, dass das Anderkonto bis zur Endabrechnung weiterhin bestehen bleiben sollte, ändert sich
an seiner Passivlegitimation nichts. Auch dann wäre er allein Kontoinhaber und um die Zahlungen der Drittschuldnerin bereichert.
Keine Erfüllungswirkung
Rechtlich durchgreifende Bedenken bestehen auch nicht gegen die Annahme, die Drittschuldnerin sei durch die Zahlung an den ehemaligen
Ins…
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