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Zahlungen der Versicherung mindern steuerlich berücksichtigungsfähige Werbungskosten nach KFZ-Unfall.

am 24.07.2008 von http://www.recht-blog.com

Mit Urteil vom 29. Mai 2008 zur Einkommensteuer 2003 (Az.: 3 K 1699/05) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, in welcher Höhe Unfallkosten als Werbungskosten (WK) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht werden können.

Im Streitfall hatte der Kläger im Jahre 2001 einen PKW Mercedes Benz C 200 für einen Preis von rd. 52.000.- DM erworben; für die Fahrten zur Arbeitsstätte machte er die Entfernungspauschale bei den WK aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Auf Grund eines selbst verschuldeten Unfalls auf dem Wege zur Arbeitsstätte wurde das KFZ so schwer beschädigt, dass die voraussichtlichen Reparaturkosten von rd. 23.000.- € den Wiederbeschaffungswert von rd. 20.500.- € bei einem Restwert von rd. 9.000.- € überschritten. Die Versicherung leistete an den Kläger eine Entschädigung i.H.v. rd. 11.500.- €, die sie aus der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert errechnete. In seiner Einkommensteuererklärung 2003 machte der Kläger einen Betrag in Höhe von rd. 8.800.- € bei den WK aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Diesen Betrag hatte er in der Weise errechnet, dass er – neben anderen, hier nicht streitigen Unfallkosten – die Differenz des Zeitwertes vor und nach dem Unfall ohne Berücksichtigung der Versicherungsleistung ansetzte. Demgegenüber lehnte das Finanzamt den begehrten WK-Abzug mit der Begründung ab, nach Berücksichtigung der Versicherungsleistung verblieben aus steuerlicher Sicht keine abzugsfähigen Kosten.
Mit der dagegen bei dem FG Rheinland-Pfalz angestrengten Klage machte der Kläger u.a. geltend, die Versicherungsleistung dürfe nicht gegen gerechnet werden. Die Beiträge für diese private Vollkaskoversicherung seien ausschließlich aus dem Privatvermögen gezahlt worden. Da …

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