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Zahlung auf verspätete Nebenkostenabrechnung kann zurückgefordert werden

am 13.02.2006 von http://info.folkertjanke.de

Die Nebenkostenabrechnung kommt verspätet i.S.d. § 556 Abs. 3 BGB nach Ablauf der Jahresfrist. Zahlt der Mieter dennoch im Glauben er sei dazu verpflichtet ohne Kenntnis dieser Ausschlussfrist, kann er den gezahlten Betrag vom Vermieter zurückfordern. Diese Zahlung ist „ohne Rechtsgrund“ i.S.d. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB erfolgt, so der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18. Januar 2006 (Az.: VIII ZR 94/05).
Problematisch war in diesem Fall eine (analoge) Anwendung der Verjährungsvorschriften. Eine, namentlich § 214 Absatz 2 BGB, besagt, dass das auf eine verjährte Forderung geleistete nicht zurückgefordert werden kann. Für eine analoge Anwendung der Verjährungsvorschriften auf die Nebenkostenabrechnung sprach sich noch die Berufungsinstanz (LG Hagen, Entscheidung vom 06.04.2005 - 10 S 8/05) entgegen der Auffassung der ersten …

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